Das bloße Bestehen einer Nachbarschaft begründet für sich genommen kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO. Es müssen konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen das Interesse abgeleitet wird.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.
Aus der Nachbarschaft zu den Grundstücken, für die die Auskunft begehrt wird, folgt ein berechtigtes Interesse nicht.
Dem Erfolg des Antrags steht allerdings nicht von vornherein entgegen, dass ein Teil der Flurstücke, für die die Auskunft begehrt wird, nicht unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin grenzen. Dieser Umstand steht nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe einem Auskunftsanspruch wegen des nachbarlichen Verhältnisses nicht von vornherein entgegen. Es hängt vielmehr von den hinter dem Auskunftsbegehren stehenden Sachverhalt ab, ob das berechtigte Interesse auch Grundstücke erfasst, die noch in einiger Entfernung von der eigenen Fläche liegen.
Es besteht aber nicht ohne weiteres ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wer die eigenen Grundstücksnachbarn sind. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln angeschlossen, nach der Grundbucheinsicht im nachbarlichen Verhältnis (nur) zu gewähren ist, wenn konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen das Interesse abgeleitet wird. Ein solches Interesse hat das Oberlandesgericht in seiner früheren Entscheidung darin gesehen, dass wegen einer in der Nachbarschaft geplanten Bebauung ein Nachbarschaftskonflikt drohte und deshalb Interesse an Absprachen mit den betroffenen Eigentümern bestand. Dass eine vergleichbare Situation hier vorliegt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht. Der Vertreter der Antragstellerin hat in der Anhörung durch den Berichterstatter ausdrücklich erklärt, dass bisher Sturmschäden oder überhängende Bäume, die eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit den Nachbarn erforderlich machen würden, nicht vorliegen. Allein die abstrakte Gefahr, dass bei künftigen Waldschäden Absprachen erforderlich sein könnten, genügt insoweit nicht, weil das Interesse nicht – wie es aber erforderlich wäre – gegenwärtig ist; die Antragstellerin ist insoweit auf die Möglichkeit zu verweisen, im Falle konkret notwendiger Absprachen die Eigentümer (genau) derjenigen Grundstücke zu erfragen, mit denen wegen eines Schadenseintritts Kontakt aufgenommen werden soll.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 11 Wx 97/14