Mit einem eingezogenen Erbschein kann der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO nicht geführt werden. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war in bteilung – III des Grundbuchs eine Grundschuld über den Betrag von 219.000 € eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 06.02.2018 bewilligten die beiden
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