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Zurückweisung eines Eintragungsantrags oder Zwischenverfügung?

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Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags kann auch mit dem Rechtsschutzziel erhoben werden, dass zunächst eine Zwischenverfügung zu erlassen gewesen wäre.

Eine Zwischenverfügung vor Zurückweisung eines Eintragungsantrags ist nicht zu erlassen, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Das ist. u.a. der Fall, wenn das einzutragende Rechtsgeschäft wegen des Mangels der Neuvornahme bedarf.

Allerdings kann gegen die Zurückweisung eines Antrags Beschwerde mit dem Ziel erhoben werden, daß zunächst eine Zwischenverfügung zu erlassen gewesen wäre. Auch ist der Erlaß einer Zwischenverfügung die Regel und die sofortige Zurückweisung die Ausnahme; insbesondere ist dem Antragsteller grundsätzlich Gelegenheit zu geben, fehlende Voraussetzungen der beantragten Eintragung in angemessener Frist zu beheben. Andererseits ist nach herrschender Rechtsprechung eine Zwischenverfügung dann unzulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann.

Letzteres ist vorliegend der Fall, weshalb das Grundbuchamt zu Recht keine Zwischenverfügung erlassen hat. Eine Heilung des Mangels der fehlenden Auflassung und Bewilligung mit rückwirkender Kraft ist nicht möglich, weil das Rechtsgeschäft insgesamt nichtig ist und die Eintragungsvoraussetzungen nur durch Neuvornahme in gehöriger Form geschaffen werden können. Die Neuvornahme des Rechtsgeschäfts ist aber nicht geeignet, den Rang des streitgegenständlichen Eintragungsantrags zu wahren. Überdies ist fraglich, ob das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung überhaupt aufgeben könnte, die Auflassung erneut zu erklären, und wäre darüberhinaus zweifelhaft, ob die Behebung des Hindernisses durch Neuvornahme in angemessener Frist möglich wäre.

Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt im hier entschiedenen Fall auch nicht vor. Das Grundbuchamt hat den Notar auf die Unwirksamkeit hingewiesen, ohne dass der Notar daran Anstoß genommen oder darauf reagiert hätte.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 14 Wx 16/13


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