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Eintragungsbewilligung per Urteil

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Ein Urteil, das den Beklagten dazu verurteilt, die Eintragung eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch zu bewilligen, muss das einzutragende Recht vollständig bezeichnen.

Das Grundbuchamt kann im Wege der Auslegung des Urteilstenors den Mangel fehlender Bestimmtheit der Entscheidung – wie eine fehlende Festlegung des Typs des einzutragenden dinglichen Rechts – nicht beheben.

Ein Eintragungsantrag ist zurückzuweisen, wenn die erforderliche Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) fehlerhaft ist, weil sie nicht den für eine Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Inhalt hat.

Soll das Grundstück des Betroffenen mit einem dinglichen Recht belastet werden, ist das einzutragende Recht vollständig zu bezeichnen, weil die Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO Art, Inhalt und Umfang der von ihm gestatteten Eintragung bestimmt. Das Grundbuchamt muss zudem anhand der Bewilligung entscheiden können, ob es sich um ein eintragungsfähiges Recht mit einem eintragungsfähigen Inhalt handelt.

Nichts anderes gilt für ein Urteil des Prozessgerichts, das den Beklagten zur Abgabe einer Eintragungsbewilligung verurteilt und nach Eintritt der Rechtskraft die für die Eintragung nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung ersetzt. Der Inhalt eines nach § 894 ZPO zu vollstreckenden Urteils muss denselben Anforderungen entsprechen, welche die Grundbuchordnung an die nach § 19 GBO von dem Betroffenen abzugebende Eintragungsbewilligung stellt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. November 2011 – V ZB 58/11


Erledigung in Grundbuchsachen

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Hat sich in einer Grundbuchsache die Hauptsache vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt, ist die Rechtsbeschwerde jedenfalls dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht keine isoliert anfechtbare Kostenentscheidung getroffen hat.

Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sich die Hauptsache vor ihrer Einlegung erledigt hat. Die Erledigung einer gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts gerichteten Beschwerde tritt u.a. dann ein, wenn das angenommene Eintragungshindernis ohne Zweifel behoben ist.

Dabei kann im vorliegend entschiedenen Fall für den Bundesgerichtshof dahinstehen, ob das Begehren der Rechtsbeschwerdeführer seinem Rechtsschutzziel entsprechend als Antrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG verstanden werden kann. Denn die dort genannten Voraussetzungen für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung der Hauptsache liegen nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass für die Beteiligten eine Wiederholungsgefahr im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG bestehen könnte. Ebenso wenig begründet die Kostenlast ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 62 Abs. 1 FamFG.

Das Interesse der Beteiligten, nicht mit der für die Zurückweisung der Beschwerde anfallenden Gebühr (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO) belastet zu werden, führt auch nicht aus anderen Erwägungen zu der Zulässigkeit des Rechtsmittels.

Die verfahrensrechtliche Behandlung einer Erledigung der Hauptsache im Grundbuchverfahren richtet sich nach den für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entwickelten Grundsätzen. Unter der Geltung des FGG wurde ein erst nach Erledigung der Hauptsache im Kosteninteresse eingelegtes Rechtsmittel einhellig als unzulässig angesehen. Nur wenn die Erledigung erst nach Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eintrat, blieb die Beschwerde zulässig mit dem Ziel, die Kostentragungspflicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO zu beseitigen.

Nach bislang einhelliger Ansicht soll sich daran durch das Inkrafttreten des FGG-RG nichts geändert haben. Dem ist jedenfalls dann zuzustimmen, wenn die angefochtene Entscheidung keine isoliert anfechtbare Kostenentscheidung enthält.

Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, dass sich die Unzulässigkeit des Rechtsmittels in diesen Fällen vor Inkrafttreten des FGGRG schon daraus ergab, dass die Beschwer in der Hauptsache entfallen und eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG ausgeschlossen war. An Letzterem hat der Gesetzgeber nicht festgehalten, sondern eine § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG entsprechende Vorschrift bewusst nicht in das FamFG aufgenommen. Mit der isolierten Anfechtbarkeit sollte die Überprüfung des weiten richterlichen Ermessens bei der Kostenverteilung gemäß §§ 81 ff. FamFG ermöglicht werden. Dies gilt auch in Grundbuchsachen mit der Folge, dass eine Kostenentscheidung Gegenstand einer zugelassenen Rechtsbeschwerde sein kann. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass ein nach Erledigung der Hauptsache eingelegtes Rechtsmittel stets zulässig wäre. Dies wäre nur dann zu erwägen, wenn die Kostenentscheidung tatsächlich isoliert anfechtbar wäre, wie es der Fall sein kann, wenn das Beschwerdegericht aufgrund der Beteiligung mehrerer mit gegensätzlichen Interessen eine Entscheidung gemäß § 81 Abs. 2 FamFG getroffen hat. An einer solchen isoliert anfechtbaren Kostenentscheidung fehlt es aber, wenn die Kostenlast – wie hier – ohne eine richterliche Entscheidung aus dem Gesetz folgt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – V ZB 170/11

Keine Gläubigerzustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum

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Auch nach Einführung des Rangklassenprivilegs für Wohngeldansprüche (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) bedarf die Begründung von Wohnungseigentum nicht der Zustimmung der Gläubiger, deren Grundpfandrechte auf dem ganzen Grundstück lasten.

Der Vollzug der Teilungserklärung ist nicht von der Zustimmung der Grundpfandgläubiger abhängig.

Richtig ist, dass die Eintragung einer Rechtsänderung die Bewilligung der dinglich Berechtigten gemäß § 19 GBO erfordert, welche nach materiellem Recht der Änderung zustimmen müssen. Unzutreffend ist aber die Annahme, bei der Begründung von Wohnungseigentum nach § 8 WEG handele es sich um die Inhaltsänderung eines Rechts, die in entsprechender Anwendung der §§ 876, 877 BGB der Zustimmung der Grundpfandgläubiger bedürfe.

Die Bestimmungen der §§ 876, 877 BGB schützen in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich den Inhaber eines Rechts an einem Grundstück (Zweigrecht), welches ein anderes an diesem Grundstück bestehendes Recht (Hauptrecht) belastet, indem sie die rechtsgeschäftliche Aufhebung und Änderung des Hauptrechts von seiner Zustimmung abhängig machen. Der Grundgedanke der Vorschrift ist einleuchtend: Ein Recht darf nicht ohne Zustimmung seines Inhabers geändert werden, wobei eine solche Änderung schon darin liegt, dass der Gegenstand, auf den sich das Recht bezieht, verändert wird.

Ein Recht an einem Grundstück kann allerdings nur ein beschränktes dingliches Recht sein, nicht dagegen das Eigentum selbst. Auf die – reale oder ideelle – Teilung des Eigentums finden die §§ 876, 877 BGB daher keine Anwendung. Auch bedürfen Grundpfandgläubiger in einem solchen Fall keines Schutzes durch ein Zustimmungserfordernis; denn ihr Interesse an der Erhaltung des Gegenstands, auf den sich ihr Recht bezieht, ist dadurch gewährleistet, dass das Grundpfandrecht an den neu entstandenen (realen oder ideellen) Teilen als Gesamtrecht und damit in der Summe an dem gesamten Grundstück fortbesteht (§ 1132 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1114, § 1192 Abs. 1 BGB).

Nach zutreffender, allerdings nicht unumstrittener Auffassung ist auch die Aufteilung eines Grundstücks nach § 8 WEG ebenso wie die Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 WEG als Teilung des Vollrechts anzusehen, auf welche die Vorschriften über die Änderungen eines belasteten Rechts weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sind. Der Schutz der Grundpfandgläubiger wird auch hier dadurch bewirkt, dass sich ihr Recht kraft Gesetzes in ein Gesamtgrundpfandrecht an den entstehenden Wohnungseigentumseinheiten umwandelt und damit an dem gesamten, in seiner Substanz unveränderten Haftungsobjekt fortbesteht.

Die Gegenauffassung, die eine entsprechende Anwendung der §§ 876, 877 BGB befürwortet, vermag nicht zu überzeugen. Für einen Gläubiger, dessen Grundpfandrecht auf dem gesamten Grundstück lastet, wirkt die Begründung von Wohnungseigentum wie eine gemischt realeideelle Aufteilung des Vollrechts in Alleineigentum an bestimmten Raumeinheiten und Bruchteilsmiteigentum an dem übrigen Grundstück. Sie lässt die Möglichkeit der Vollstreckung in das gesamte Grundstück – in Gestalt des Zugriffs auf alle Wohnungseigentumsrechte – unberührt. Demgemäß bedürfen, solange ein Recht als Gesamtpfandrecht auf allen Einheiten lastet, auch nachfolgende Änderungen im Verhältnis von Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht der Zustimmung des Pfandgläubigers.

Anders verhält es sich nur, wenn selbständig belastete Miteigentumsanteile nach § 3 WEG umgewandelt werden. Hier hat die Begründung von Wohnungseigentum zur Folge, dass sich das Belastungsobjekt von einem Miteigentumsanteil im Sinne von § 1008 BGB in einen Anteil am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Raumeinheit wandelt, welcher durch das zugunsten der übrigen Miteigentümer begründete Sondereigentum beschränkt ist. Demgemäß entspricht es allgemeiner Auffassung, dass bei einer selbständigen Belastung eines Miteigentumsanteils die Begründung von Wohnungseigentum in entsprechender Anwendung der §§ 876, 877 BGB der Zustimmung des Grundpfandgläubigers bedarf.

Aus demselben Grund sind die genannten Vorschriften entsprechend anzuwenden, wenn der Gegenstand oder der Inhalt von selbständig belastetem Wohnungseigentum verändert wird. Hierzu zählen die Begründung von Sondernutzungsrechten, die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum oder umgekehrt und die Änderung der mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteile.

Daran, dass die Begründung von Wohnungseigentum nicht der Zustimmung der Grundpfandgläubiger bedarf, deren Rechte auf dem gesamten Grundstück lasten, hat sich durch die Einführung des Rangklassenprivilegs für rückständiges Wohngeld in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007 nichts geändert. Zwar führt dieses Privileg zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung der Grundpfandgläubiger, weil sie nach der Aufteilung des Grundstücks im Fall der Zwangsvollstreckung mit vorrangigen Ansprüchen aus der Rangklasse des § 10 Abs.1 Nr. 2 ZVG rechnen müssen. Einer entsprechenden Anwendung der §§ 876, 877 BGB steht aber das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegen. Das Vorrecht für Wohngeldansprüche betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers auch Grundpfandrechte, die vor der Gesetzesänderung begründet worden sind. Es wirkt somit – da es vor der Gesetzesänderung einhelliger Auffassung entsprach, dass ein Grundstückseigentümer zur Teilung seines Grundstücks gemäß § 8 WEG nach materiellem Recht nicht der Zustimmung der Grundpfandgläubiger bedurfte – auch zu Lasten von Gläubigern, die der Umwandlung des ursprünglich ungeteilten Haftungsobjekts in Wohnungseigentum nicht zugestimmt haben. Das lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber das Recht des Eigentümers, sein Grundstück ohne Zustimmung der dinglichen Gläubiger in Wohnungseigentum aufzuteilen, nicht beschränken wollte. Andernfalls stünden die Grundpfandgläubiger eines erst nach Inkrafttreten des Rangklassenprivilegs geteilten Grundstücks besser als die von einer früheren Aufteilung betroffenen, ohne dass sich hierfür ein sachlicher Grund fände.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2012 – V ZB 95/11

Grunddienstbarkeiten beim Erlöschen des Erbbaurechts

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Mit dem Erlöschen des Erbbaurechts werden für den jeweiligen Erbbauberechtigten bestellte Grunddienstbarkeiten mit dem Inhalt von Wege- und Leitungsrechten Bestandteile des Erbbaugrundstücks.

Die Grunddienstbarkeit ist nicht schon dadurch erloschen, dass ihre Eintragung als Belastung im Grundbuch gelöscht worden ist. Ein dingliches Recht geht allein durch die Löschung im Grundbuch nicht unter, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen für sein Erlöschen nicht vorliegen. Wird ein bestehendes Recht – wie im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – zu Unrecht im Grundbuch gelöscht, bleibt es gleichwohl außerhalb des Grundbuchs bestehen.

Materiellrechtlich ist das als Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB bestellte Wegerecht nicht erloschen.

Das Recht kann infolge der Aufhebung des Erbbaurechts allerdings nicht mehr als dessen Bestandteil fortbestehen. Grunddienstbarkeiten nach § 1018 BGB sind subjektivdingliche Rechte, die nach §§ 96, 93 BGB als wesentliche, nicht abtrennbare Bestandteile des herrschenden Grundstücks gelten. Sie sind sonderrechtsunfähig und teilen das Schicksal der Sache, mit der sie verbunden sind.

Für eine zugunsten des jeweiligen Inhabers eines Erbbaurechts bestellte Grunddienstbarkeit gilt nichts anderes. Sie ist nach § 96 BGB ein wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Mit dessen Aufhebung gemäß § 875 BGB, § 26 ErbbauRG kann eine Grunddienstbarkeit nicht mehr als dessen Bestandteil fortbestehen.

Die für ein Wegerecht bestellte Grunddienstbarkeit wurde nach § 12 Abs. 3 ErbbauRG mit dem Erlöschen des Erbbaurechts Bestandteil des Erbbaugrundstücks.

Diese Vorschrift bestimmt, dass mit dem Erlöschen des Erbbaurechts die Bestandteile des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks werden. Ob die Norm jedoch über die mit dem Erbbaugrundstück verbundenen Sachen hinaus, die gemäß § 12 Abs. 1 und 2 ErbbauRG in Verbindung mit § 94 BGB Bestandteile des Erbbaurechts sind, auch die in § 96 BGB bezeichneten Rechte erfasst, ist streitig.

Das ältere Schrifttum ging ganz überwiegend davon aus, dass die Vorschrift nur auf das Bauwerk und andere körperliche Bestandteile anzuwenden sei. Nur diese würden mit der Beendigung des Erbbaurechts Bestandteile des Erbbaugrundstücks, während die in § 96 BGB bezeichneten Rechte erlöschen und nicht auf den Eigentümer des Erbbaugrundstücks übergingen. In diesem Sinne hat das Landgericht Verden entschieden. Der gleichen Auffassung ist auch ein großer Teil des neueren Schrifttums.

Die dem entgegenstehende Auffassung im Schrifttum versteht § 12 Abs. 3 ErbbauRG unter Berufung auf den Wortlaut dagegen so, dass alle Bestandteile des Erbbaurechts, mithin auch die subjektiv-dinglichen Rechte nach § 96 BGB, mit dem Erlöschen des Erbbaurechts Bestandteile des Erbbaugrundstücks werden.

Der Bundesgerichtshof teilt die letztgenannte Auffassung für die Grunddienstbarkeiten für Wege- und Leitungsrechte. Diese Rechte, die regelmäßig der Erschließung des Bauwerks dienen, werden – wie das Bauwerk selbst – mit dem Erlöschen des Erbbaurechts nach § 12 Abs. 3 ErbbauRG Bestandteile des Grundstücks.

Für diese Ansicht spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, da auch die subjektiv-dinglichen Rechte nach § 96 BGB als Bestandteile des Erbbaurechts anzusehen sind.

Diese Auslegung trägt – jedenfalls soweit es um Grunddienstbarkeiten für Wege- und Leitungsrechte geht – zudem dazu bei, den wirtschaftlichen Zweck zu verwirklichen, der mit dem Übergang des Eigentums am Bauwerk auf den Grundstückseigentümer beim Erlöschen des Erbbaurechts herbeigeführt werden sollte.

Der Begründung der Verordnung über das Erbbaurecht ist allerdings nicht zu entnehmen, dass nach den Regelungsvorstellungen des Verordnungsgebers mit dem Erlöschen des Erbbaurechts nicht nur das Bauwerk und die Grundstückserzeugnisse, sondern auch die für den jeweiligen Erbbauberechtigten bestellten subjektivdinglichen Rechte auf den Grundstückseigentümer übergehen sollten. Seine mit dieser Norm verfolgte Absicht war es vielmehr, Zweifelsfragen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Bauwerk und an den Erzeugnissen des Grundstücks zu entscheiden, die sich bei den nach §§ 1012 bis 1017 BGB a.F. bestellten Erbbaurechten bei ihrem Erlöschen ergeben hatten. Mit § 12 Abs. 3 ErbbauVO wurde deshalb festgelegt, dass die Eigenschaft des Bauwerks als Scheinbestandteil des Grundstücks mit dem Erlöschen des Erbbaurechts endet und dieses von Rechts wegen – ohne weiteres Zutun der Beteiligten – Eigentum des Grundstückseigentümers wird.

Der Übergang des Eigentums am Bauwerk und die dem Eigentümer nach § 27 ErbbauRG auferlegte Entschädigungspflicht für das Bauwerk zielten in wirtschaftlicher Hinsicht allerdings darauf ab, dass der Erbbauberechtigte das Bauwerk auch in den letzten Jahren der Laufzeit ordnungsgemäß unterhalten und der Grundstückseigentümer das Bauwerk in dem Zustand erhalten sollte, wie es bei dem Erbbauberechtigten bestand. Dieses Ziel würde jedoch verfehlt, wenn der Eigentümer des Erbbaugrundstücks mit dem Erlöschen des Erbbaurechts zwar Eigentümer eines ordnungsgemäß unterhaltenen Bauwerk würde, dieses aber wegen des Erlöschens der mit dem Erbbaurecht verbundenen Wege- und Leitungsrechte nicht wie zuvor der Erbbauberechtigte nutzen könnte. Dem entspricht es, § 12 Abs. 3 ErbauRG auch auf die für den jeweiligen Erbbauberechtigten bestellten Wege- und Leitungsrechte anzuwenden, die als Bestandteile des Erbbaurechts mit dessen Erlöschen Bestandteile des Grundstücks werden.

Ob § 12 Abs. 3 ErbbauRG auf alle mit dem Erbbaurecht verbundenen subjektivdinglichen Rechte nach § 96 BGB, also auch auf andere Dienstbarkeiten, Reallasten und dingliche Vorkaufsrechte anzuwenden ist, die nicht der weiteren Nutzung des Bauwerks dienen, erscheint zweifelhaft. Dem Zweck dieser Rechte könnte es eher entsprechen, wenn solche Rechte mit dem Erbbaurecht untergingen. Das kann jedoch dahinstehen, weil es hier um den Übergang eines für den jeweiligen Erbbauberechtigten bestellten Wegerechts geht.

Einer Ergänzung wird der gesetzliche Übergang der Grunddienstbarkeiten auf das ehemalige Erbbaugrundstück auch in den Fällen bedürfen, in denen gleiche oder ähnliche Rechte als Belastungen am Erbbaurecht bestanden, die wegen der Aufhebung oder des Erlöschen des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs an diesem jedoch nicht fortbestehen können.

Ansonsten ginge bei einer wechselseitigen Bestellung von Grunddienstbarkeiten durch die Eigentümer und Erbbauberechtigte benachbarter Grundstücke (für Wege- und/oder Leitungsrechte) die das ehemalige Erbbaurecht belastende Grunddienstbarkeit mit dem Erlöschen des Erbbaurechts unter, während das auf dem benachbarten Grundstück lastende Recht infolge des gesetzlichen Übergangs auf den Eigentümer des Erbbaugrundstücks nach § 12 Abs. 3 ErbbauRG fortbestünde. Eine ähnliche Bevorzugung der Interessen des Eigentümers des Erbbaugrundstücks träte in den Fällen ein, in denen das Erbbaurecht mit einer Reallast nach § 1105 BGB belastet worden war, weil das Recht zur Mitbenutzung nach dem der Grunddienstbarkeit zugrunde liegenden Vertrag nicht unentgeltlich gewährt werden sollte. Das Erlöschen der Reallast an dem Erbbaurecht hätte dann zur Folge, dass der Eigentümer des ehemaligen Erbbaugrundstücks das auf ihn übergangene Recht weiter ausüben könnte, ohne aus der mit dem Erbbaurecht untergegangenen Reallast zur Zahlung verpflichtet zu sein.

Wie eine ergänzende Regelung zu § 12 Abs. 3 ErbbauRG in diesen Fällen auszusehen hätte (gesetzlicher Übergang auch der Belastungen auf das Erbbaugrundstück oder schuldrechtlicher Anspruch des Nachbarn auf Neubestellung gleichartiger Rechte am früheren Erbbaugrundstück), bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da für solche Rechte an dem erloschenen Erbbaurecht nichts festgestellt oder vorgetragen worden ist.

BGH, Urteil vom 17. Februar 2012 – V ZR 102/11

Grundstücksverkauf einer baden-württembergischen Gemeinde

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§ 92 Abs. 1 GemO Baden-Württemberg ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Für die Eintragung des Eigentumswechsels bei der Veräußerung eines Grundstücks einer baden-württembergischen Gemeinde hat das Grundbuchamt nur dann Anlass zur Anforderung einer “Unterwerterklärung”, wenn konkrete Hinweise auf eine drohende Verschleuderung von Gemeindeeigentum bestehen.

In einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen bedarf die Auflassung eines Grundstücks einer behördlichen Genehmigung. Das Grundbuchamt hat dann zum Vollzug der beantragten Eigentumsumschreibung auch das Vorliegen der im Einzelfall erforderlichen Genehmigung zu überprüfen.

Besteht beim Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks eine Genehmigungspflicht, ist zum Vollzug des Vertrages die Vorlage der Genehmigung durch die kommunale Aufsichtsbehörde oder eines Negativzeugnisses erforderlich.

Nach der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg besteht für die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem vollen Wert, auch von Grundstücken, gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 GemO jedoch keine Genehmigungspflicht, sondern nur eine Vorlagepflicht, von der das Innenministerium auch freistellen kann. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat bei Vorlage ein Beanstandungsrecht gem. § 121 GemO. Die vorlagepflichtigen Beschlüsse dürfen erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit ausdrücklich bestätigt oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat. Die Vorlagepflicht wirkt sich aber nicht in der Weise aus, dass der vorzulegende Beschluss bis zur Bestätigung seiner Gesetzmäßigkeit oder bis zum Ablauf der Monatsfrist schwebend unwirksam ist. Er ist vielmehr in vollem Umfang wirksam. Die Vorlagepflicht ist gegenüber einer Genehmigung das mildere Instrument der Rechtsaufsichtsbehörde. Auch die fehlende Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde hat im Unterschied zur Genehmigung gem. § 117 GemO keine schwebende Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit zur Folge. Da bei Verstoß gegen die Vorlagepflicht das Grundbuch bei Vollzug nicht unrichtig würde, kann auch allein aufgrund des Bestehens einer Vorlagepflicht vom Grundbuchamt eine Bestätigung über deren Erfüllung oder deren Nichterforderlichkeit nicht verlangt werden.

Die baden-württembergischen Gemeinden sind allerdings gemäß der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über allgemeine Genehmigungen und die Freistellung von der Vorlagepflicht nach dem Gemeindewirtschaftsrecht (VwV-Freigrenzen) gem. Abschnitt C Nr. 3 verpflichtet, dann, wenn ein Beschluss über die Veräußerung eines Grundstücks der Rechtsaufsichtsbehörde nicht vorgelegt werden muss, dem Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch eine Erklärung hierüber beizufügen.

Abschnitt C, dessen Ziff. 3 die Erklärungspflicht regelt, ist überschrieben mit „Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten A und B“.

Gem. Abschnitt B der VwV-Freigrenzen müssen Beschlüsse über die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem vollen Wert der Rechtsaufsichtsbehörde nicht vorgelegt werden, wenn

  • bewegliche Sachen veräußert werden sollen oder
  • ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht
  • auf Grund gesetzlicher Veräußerungspflichten veräußert werden soll,
  • in den vorangegangenen fünf Jahren erworben worden ist, um den Wert eines der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zustehenden Grundpfandrechts zu erhalten,
  • zur Förderung der Wohnungsbaus veräußert werden soll und die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung allgemeine Richtlinien über die verbilligte Abgabe von Grundstücken beschlossen hat oder
  • auf Grund geänderter Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsflächen sowie Fluss- und Bachläufe entbehrlich geworden ist.

Selbst wenn der hier beabsichtigte Verkauf eine Veräußerung unter dem vollen Wert darstellte, hat das Fehlen dieser in der Verwaltungsvorschrift der Gemeinde auferlegten Erklärung auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts aus den bereits unter Ziff. 2 genannten Gründen keinen Einfluss.

Eine Außenwirkung kommt der Vorlagepflicht nämlich nicht zu. Demnach kommt nach Auffassung der Rechtspraxis der Erlass einer Zwischenverfügung allein aufgrund des Fehlens dieser Erklärung schon nicht in Betracht.

Darüber hinaus ist der Auffassung der Beschwerde sowie den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums K. und des Innenministeriums von Baden-Württemberg zu folgen, wonach die Voraussetzungen der VwV-Freigrenzen für die Abgabe der Erklärung über das Fehlen einer Vorlagepflicht im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

§ 92 Abs. 3 Satz 1 GemO beschränkt die Vorlagepflicht darauf, dass die Gemeinde einen Vermögensgegenstand unter seinem vollen Wert veräußern will. Dies bedeutet nicht, dass bei jeder Veräußerung eines gemeindeeigenen Grundstücks eine Vorlage zu erfolgen hat, damit die Rechtsaufsichtsbehörde prüfen kann, ob eine Veräußerung zum vollen Wert oder unter dem vollen Wert vorliegt. § 92 Abs. 3 GemO ist vielmehr so auszulegen, dass eine Vorlagepflicht nur bei Veräußerung unter dem vollen Wert besteht, die Frage des Wertes aber zunächst von der Gemeinde zu klären ist. Nur wenn die Gemeinde aufgrund der von ihr durchzuführenden Wertermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass eine Veräußerung unter dem Wert erfolgen soll, muss sie von sich aus vorlegen. In der Regel sind dabei die Wertermittlungen des Gutachterausschusses zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers der hier maßgeblichen aktuellen Fassung von § 92 GemO.

§ 92 GemO lautete vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften und anderer Gesetze zum 01.12.1999 wie folgt:


Abs. 3 : Will die Gemeinde ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht veräußern, hat sie den Beschluss der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für andere Vermögensgegenstände, wenn diese unter ihrem vollen Wert veräußert werden sollen.
Abs. 4: Die Veräußerung von
1. Waldgrundstücken
2. Kulturdenkmalen …
bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Veräußerung mit einer geordneten Haushaltswirtschaft vereinbar ist. …“

Ziel der Gesetzesänderung, die in den heutigen § 92 GemO mündete, war unter anderem die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und die Einräumung vermehrter Freiheit durch die Beseitigung von Genehmigungsvorbehalten und Vorlagepflichten. Dazu wurde die vorher geregelte grundsätzliche Vorlagepflicht von Beschlüssen über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten abgeschafft und die Genehmigungspflicht von Waldgrundstücken und Kulturdenkmalen aufgehoben.

Damit hat der Gesetzgeber die Prüfung der Einhaltung des Gebotes des § 92 Abs. 1 GemO in die Hand der Gemeinde bzw. ihrer Organe selbst gegeben. Da hier die Gemeinde nach Durchführung von Wertermittlungen zu der Auffassung gelangt ist, dass keine Veräußerung unter Wert erfolgt, muss sie nicht der Rechtsaufsichtsbehörde vorlegen und in der Folge auch keine Erklärung abgeben, warum trotz „Unterwertveräußerung“ ausnahmsweise eine Vorlagepflicht nicht besteht, insbesondere muss sie gemessen an der VwV-Freigrenzen keine Abklärung abgeben, dass keine Unterwertveräußerung oder dass eine Veräußerung zum vollen Wert erfolgt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Abschnitt C in Verbindung mit Abschnitt B der VwV-Freigrenzen sind nämlich hier nicht erfüllt.

Das Verlangen einer solchen „Werterklärung“ kann vom Grundbuchamt auch nicht grundsätzlich und regelmäßig allein aufgrund seines allgemeinen Prüfungsrechts oder seiner Prüfungsverpflichtung im Zusammenhang mit § 20 GBO verlangt werden. Nach § 20 GBO darf das Grundbuchamt die Auflassung eines Grundstückes nur dann eintragen, wenn ihm die Einigung über die Rechtsübertragung nachgewiesen ist. Liegt dem Grundbuchamt dieser Nachweis der formgerechten Einigung vor, kann es die Eintragung der Einigung nur dann ablehnen, wenn es aufgrund feststehender Tatsachen zu der Überzeugung gelangt, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde.

Dies wäre dann der Fall, wenn schuldrechtlicher Vertrag und dingliche Einigung aufgrund eines Unwirksamkeitsgrundes in Form eines Doppelmangels beeinträchtigt sind.

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die vergleichbare Regelung der Bayerischen Gemeindeordnung in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 („Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden“) zu der Auffassung gekommen, dass ein Verstoß die privatrechtliche Unwirksamkeit der Vereinbarung über den Wertausgleich zur Folge hat, denn Art. 75 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung sei ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. In einer dieser vorgehenden Entscheidung zum Grundbuchverfahren hat das Bayerische Oberste Landesgericht ausgeführt, dass das Grundbuchamt wegen der Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Verbotsgesetz zu Recht die schriftliche Feststellung des Vertretungsberechtigten der Gemeinde, dass keine Veräußerung unter Wert vorliege, gefordert habe, sie verstärke als Glaubhaftmachung den Erfahrungssatz, dass die Bestimmungen der Gemeindeordnung in der Regel eingehalten würden und ihre Nichtbeachtung sich auf Ausnahmen beschränke.

Auch für Baden-Württemberg ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 134 BGB davon auszugehen, dass § 92 Abs. 1 Satz 2 GemO ein Verbotsgesetz enthält; § 92 GemO gebietet jedoch nicht ein anlassloses Verlangen nach einer Erklärung über das Nichtbestehen einer Vorlagepflicht. Dieses ist nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Veräußerung unter dem Wert vorliegen.

Ob das Verbot der Unterwertveräußerung eine rein haushaltsrechtliche Bestimmung ohne zivilrechtliche Wirkung ist oder ein Verbotsgesetz im Sinn des § 134 BGB, das bei Nichtbeachtung zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes führt, ist streitig. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vergleichbaren Regelung in § 63 Abs. 3 Satz 1 BHO ausgeführt, dass die haushaltsrechtliche Bestimmung als Verbotsgesetz deshalb nicht angesehen werden könne, weil § 61 Abs. 3 Satz 3 BHO unter bestimmten Voraussetzungen von der in Satz 1 normierten Verpflichtung zur Werterstattung abweichende Verwaltungsvereinbarungen erlaube und es deshalb an der für ein Verbotsgesetz erforderlichen Voraussetzung fehle, dass der mit dem Verstoß erreichte Rechtserfolg durch die verletzte Rechtsnorm unbedingt ausgeschlossen, d.h. strikt und ausnahmslos untersagt ist.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.09.2004 zum gleichlautenden § 90 Abs. 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung diese Streitfrage ebenfalls aufgeworfen. Zu § 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 ThürKO 1993, wonach Vermögensgegenstände der Gemeinde in der Regel nur zum vollen Wert zu veräußern sind, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch eine Vorschrift des Landesrechts ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB darstellen könne. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits für unentgeltliche Zuwendung aus staatlichem (nicht kommunalen Vermögen) es als naheliegend erachtet habe, dass der allgemeine Grundsatz, wonach der Staat nichts „verschenken dürfe“ als Verbotsgesetz anzusehen sei. Fehle eine ausdrückliche Regelung, so sei die Frage, ob der in einem Rechtsgeschäft liegende Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führe, nach Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsvorschrift zu beantworten. Entscheidend sei, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wende, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg. Letzteres und damit das Vorliegen eines Verbotsgesetzes werde von der Rechtsprechung regelmäßig bejaht, wenn beide Vertragsparteien mit dem Vertragsschluss ein gesetzliches Verbot verletzten. Sollte das Verbot nur die Gemeinde treffen, so führe ein Verstoß nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liege, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordere. Wenn das Gericht vor diesem Hintergrund ein Verbotsgesetz bejahe, so seien dessen Voraussetzungen im Einzelnen zu ermitteln. Bleibe der Kaufpreis nur geringfügig hinter dem Verkehrswert zurück, werde auch unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen die Rechtsfolge einer Nichtigkeit schwerlich zu rechtfertigen sein. Gelange das Gericht zu der Annahme eines inhaltlich näher bestimmten Verbotsgesetzes, so werde dessen Verletzung im konkreten Fall zu prüfen sein. Ggf. seien Feststellungen zum Verkehrswert zu treffen.

Gemessen daran handelt sich bei § 92 Abs. 1 GemO um ein Verbotsgesetz.

§ 92 Abs. 1 GemO wendet sich allein an die Gemeinde als Adressatin, nicht an den Erwerber eines Vermögensgegenstandes der Gemeinde. Es handelt sich dennoch um ein Verbotsgesetz, da dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. § 92 Abs. 1 GemO will verhindern, dass sich die Gemeinde leichtfertig von Vermögen trennt, das künftigen Generationen zur Aufgabenerfüllung nützlich sein kann. Satz 2 verpflichtet zu einer durchsichtigen Vermögenspolitik, die nicht mit verdeckten Subventionen oder anderer Vorteilsgewährung verbunden sein darf. Sinn ist also die Erhaltung kommunalen Vermögens. Dieses soll zur Erfüllung kommunaler Aufgaben dienen und nicht durch Fehlleistungen einzelner Beamter oder durch Bevorzugung einzelner Dritter dem Gemeinnutzen entzogen werden. Deshalb ist für jede Verwertung kommunaler Vermögensgegenstände außerhalb der kommunalen Aufgaben eine gleichwertige Gegenleistung zu verlangen. Das Verständnis, dass es sich hier um eine haushaltsrechtliche Einschränkung handle, die die Gemeinde nur im Innenverhältnis binde, würde zu dem Ergebnis führen, dass ein außerhalb des Adressatenbereichs der Vorschrift stehender Dritter den Vollzug eines entgegen diesem Verbot zustande gekommenen Vertrages zu Lasten der Gemeinschaft verlangen könnte.

Zwar kann nicht jede geringfügig unter dem Verkehrswert liegende Veräußerung zur Nichtigkeit führen, doch hat der Grundsatz zu gelten, dass § 92 Abs. 1 GemO ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB enthält, dass Veräußerungen verboten werden, die zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis erfolgen und unter keinerlei Gesichtspunkten durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt sind.

Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für einen derartigen Verstoß dem Grundbuchamt vorliegen, nicht nur bei der abstrakten Gefahr eines Verstoßes, weil ein gemeindeeigenes Grundstück veräußert wird, muss das Grundbuchamt weiter aufklären und ggf. eine Erklärung des Vertretungsberechtigten oder weitere Informationen, wie z.B. die Vorlage eines Verkehrsgutachtens, fordern.

Der Landesgesetzgeber hat nämlich durch § 92 GemO in seiner neuen Fassung mit einer Regelung ohne Genehmigungspflicht und sehr eingeschränkter Vorlagepflicht zum Ausdruck gebracht, dass davon auszugehen ist, dass in den Gemeinden eine ordnungsgemäße Überprüfung des Wertes der zu veräußernden Vermögensgegenstände vor der Veräußerung erfolgt und als Ausdruck seines Vertrauens in das ordnungsgemäße Funktionieren und zur Entlastung von unnötig erscheinenden internen Verwaltungsvorgängen und Prüfungen das Kontroll- und Eingriffsinstrumentarium der Rechtsaufsichtsbehörde deutlich und bewusst beschränkt. Eine generelle Erklärungspflicht der Gemeinde zum Wert bei jedem Grundstücksverkauf würde dazu führen, dass „die Gemeinden bei der Veräußerung von Liegenschaften letztlich unter die Kuratel des Grundbuchamtes gestellt werden, obgleich der Gesetzgeber gerade aus Gründen der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung die rechtsaufsichtliche Kontrolle der Fachbehörde abgeschafft hat“.

Im Übrigen ist das Grundbuchamt gehalten, selbst bei Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Gemeindevertreters weitere Aufklärung zu betreiben und eine Unrichtigkeit des Grundbuchs zu verhindern, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass diese Erklärung inhaltlich falsch sein könnte und die Verschleuderung von Gemeindeeigentum droht.

Sollten demnach hier keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verschleuderung vorliegen und auch sonst keine Eintragungshindernisse bestehen, ist die Eintragung zu vollziehen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 4. April 2012 – 11 Wx 111/11

Grundbuchverwirrungen beim DDR-Beitritt

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Wer am 3. Oktober 1990 fälschlicherweise im Grundbuch als Eigentümer eingetragen gewesen ist, hat mit Ablauf der Ausschlussfristen nach Art. 237 § 2 EGBGB das Eigentum an dem Grundstück nicht erworben, wenn am 3. Oktober 1990 auch der wahre Eigentümer auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen war.

Wer am 3. Oktober 1990 fälschlicherweise im Grundbuch als Eigentümer eingetragen gewesen ist, hat mit Ablauf der Ausschlussfristen nach Art. 237 § 2 EGBGB das Eigentum an dem Grundstück nicht erworben, wenn am 3. Oktober 1990 auch der wahre Eigentümer auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen war. In den Fällen einer Doppelbuchung (Eintragung desselben Flurstücks auf zwei verschiedenen Grundbuchblättern) führte die gegenteilige Auslegung der Norm zu dem seltsamen Ergebnis, dass mit Ablauf der Ausschlussfrist die falsche Buchung richtig und die richtige Buchung falsch geworden wäre.

Ein Rechtserwerb gegen den Inhalt eines Grundbuchs ist jedoch ebenso wie bei der Ersitzung nach § 900 BGB auch nach Art. 237 Abs. 2 EGBGB nicht möglich. Der Bundesgerichtshof hat, wenngleich in einem anderen Zusammenhang, ausgeführt, dass die richtige Eintragung des wahren Eigentümers einem gesetzlichen Eigentumserwerb aus der unrichtigen Buchposition mit dem Ablauf der Ausschlussfrist entgegensteht.

Das Gegenteil lässt sich auch nicht mit dem Zweck der Norm begründen, die Eigentumslagen an Grundstücken im Beitrittsgebiet im Interesse der Rechtssicherheit unabhängig von der materiellen Rechtslage, allein nach den Eintragungen im Grundbuch einer endgültigen Klärung herbeizuführen. Dieser Zweck rechtfertigt, wenn sich beide Parteien auf eine Eintragung als Eigentümer berufen können, keine Entscheidung gegen den wahren Eigentümer zugunsten des Nichtberechtigten.

Aus den knappen Gesetzesmaterialen und aus den Erläuterungen lässt sich für eine derartige Regelungsvorstellung nichts entnehmen. Aus diesen ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber nur die Fälle im Auge hatte, in denen es für das jeweilige Grundstück allein die unrichtige Eintragung gab. Doppelbuchungen von Volks- und Privateigentum lagen außerhalb der Vorstellung und des Regelungswillens des Gesetzgebers.

Schließlich ist es ein Gebot der verfassungskonformen Auslegung, die Vorschrift nicht gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer anzuwenden. Das Verstreichen der Ausschlussfrist in Art. 237 § 2 EGBGB führt ebenso wie die Anerkennung zwar nicht rechtswirksamer, aber in der DDR faktisch unangreifbarer Enteignungen nach Art. 237 § 1 EGBGB zu einem entschädigungslosen Entzug von Eigentümerrechten. Die Regelung stellt nur deshalb eine verhältnismäßige Eigentumsbeschränkung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, weil die von dem Eigentumsverlust bedrohten Eigentümer durch die Nichteintragung ihres Eigentums Anlass und von dem Beitritt an auch acht Jahre lang Zeit hatten, ihre Eigentümerrechte geltend zu machen und damit den Rechtsverlust zu vermeiden. Bei einer Anwendung der Ausschlussfrist auf Doppelbuchungen wäre dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer eine (dem System der Bürgerlichen Rechts widersprechende) Obliegenheit auferlegt worden, sein eingetragenes Recht gegenüber einem aus den Eintragungen auf einem anderen Grundbuchblatt Berechtigten notfalls gerichtlich durchzusetzen; andernfalls wäre es trotz richtiger Eintragung mit Ablauf der Ausschlussfrist zu einem Rechtsverlust ohne jeden Ausgleich gekommen. Das wäre eine mit Art. 14 GG unvereinbare, einseitige Entscheidung des Konflikts zwischen zwei nach dem Grundbuch Berechtigten zum Nachteil des wahren Eigentümers.

Auch ist es nicht entscheidend, dass mit der Neuanlegung des Grundbuchs durch den Liegenschaftsdienst der DDR kein Grundstück im Rechtssinne wieder entstanden war, weil es einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts für das Grundstück unter Nummer 1543/87 der Gemarkung N. gebucht war, nicht mehr gab.

Darauf kommt es nicht an, weil es bei der Auslegung des Art. 237 § 2 EGBGB nicht um den öffentlichen Glauben der Eintragungen im Bestandsverzeichnis, sondern um die Voraussetzungen eines gesetzlichen Erwerbs des Eigentums durch Nichteigentümer geht. Mit Art. 237 § 2 EGBGB hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtverhältnisse in der DDR einen besonderen Erwerbstatbestand aus in der DDR begründeten Buchpositionen geschaffen, wobei er sich wegen der Obliegenheit des wahren Eigentümers, seine Ansprüche aus dem Eigentum zur Vermeidung eines Rechtsverlust innerhalb einer Frist von acht Jahren seit dem Beitritt geltend zu machen, an dem Verwirkungsgedanken orientiert hat. Demjenigen, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann jedoch nicht wie einem nicht eingetragenen Berechtigten zur Last gelegt werden, sich nicht rechtzeitig um die Herstellung eines die wahre Rechtslage wiedergebenden Grundbuchs gekümmert zu haben. War der wahre Eigentümer bereits am 3. Oktober 1990 im Grundbuch eingetragen, vermag auch der Hinweis auf die Rechtswirklichkeit in der DDR (nachlässiger Umgang mit Rechtsvorschriften; faktische Unangreifbarkeit der Eintragungen von Volkseigentum) es nicht zu rechtfertigen, das Vertrauen des Inhabers einer Buchposition auf die unrichtige Eintragung stärker zu schützen als das des Eigentümers auf eine richtige Eintragung. In diesen Fällen fehlt es vielmehr an einer Voraussetzung des gesetzlichen Erwerbstatbestands nach Art. 237 § 2 EGBGB.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. März 2012 – V ZR 61/11

Eintragung eines Eigentumsverzichts im Grundbuch

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Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft können als Gesamthandseigentümer den Verzicht nach § 928 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich erklären, da hinsichtlich des einzelnen Anteils kein sachenrechtlich fassbarer Teil vorhanden ist.

Mit dieser Begründung hat das Thüringer Oberlandesgericht in dem hier vorliegenden Fall die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamtes Gera zurückgewiesen. Der Antragsteller ist gemeinsam mit weiteren neun Personen als Eigentümer eines Grundstücks in Erbengemeinschaft eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 30.11.2011 erklärte er den Vezicht auf sein Grundstückseigentum und beantragte die Eintragung des Verzichts im Grundbuch. Das Grundbuchamt wies den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurück, weil § 928 Abs. 1 BGB auf Anteile an einer Erbengemeinschaft nicht anwendbar sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtanwendbarkeit von § 928 Abs. 1 BGB betreffe lediglich Miteigentumsanteile und sei im Übrigen umstritten. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Verfügung vom 16.08.2012, in deren Gründen es an seiner Rechtsauffassung festgehalten hat, nicht abgholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Nach Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts kann der Eigentümer eines Grundstücks nach § 928 Abs. 1 BGB ebenso wie der einer beweglichen Sache nach § 959 BGB durch Verzicht, der der Eintragung im Grundbuch bedarf, sein Eigentum aufgeben. Die Vorschrift ist außer auf bereits im Grundbuch gebuchte Grundstücke auch anwendbar auf reale Grundstücksteile, die allerdings vor der Eintragung des Verzichts verselbständigt werden müssen; die Anwendbarkeit auf Miteigentumsanteile ist umstritten. Diese Frage braucht das Thüringer Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren indessen nicht zu entscheiden, weil es sich bei dem Eigentum, das Mitgliedern einer Erbengemeinschaft zusteht, um Gesamthandseigentum handelt.

Es entspricht soweit ersichtlich einhelliger Auffassung, dass Gesamthandseigentümer den Verzicht nach § 928 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich erklären können, weil hinsichtlich des einzelnen Anteils kein sachenrechtlich fassbarer Teil vorhanden ist. Dem schließt sich das Thüringer Oberlandesgericht an. Im vorliegenden Fall steht dem von dem Antragsteller erklärten Eigentumsverzicht zudem § 2033 Abs. 2 BGB entgegen; nach dieser Vorschrift kann ein Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen.

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. September 2012 – 9 W 417/12

Gesellschafterwechsel in der Grundstücks-GbR und das Grundbuch

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§ 899 a BGB gilt auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels.

Ob die Vermutungswirkung des § 899 a BGB auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks gilt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Vereinzelt wird in der Literatur – eng am Wortlaut des § 899 a BGB orientiert – die Auffassung vertreten, dass die Vermutung des § 899 a S. 1 BGB nur in “Ansehung des eingetragenen Rechts” der GbR und damit gerade nicht für die Berechtigung am Gesellschaftsanteil gilt, da sie nur bei Verfügungen der GbR bezüglich des Eigentums oder eines sonstigen dinglichen Rechtes eingreife.

Dagegen haben die bisher mit dieser Fragestellung befassten Oberlandesgerichte, soweit dies aus den veröffentlichten Entscheidungen ersichtlich ist, die Auffassung vertreten, dass §§ 899 a BGB, 47 GBO einen Vermutungstatbestand begründen, der im Regelfall zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil gegenüber dem Grundbuchamt ausreicht.

Letztgenannter Auffassung folgt auch das Oberlandesgericht Karlsruhe:

Nach § 47 Abs. 2 GBO sind bei der Eintragung eines Rechts für eine GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Nach § 47 Abs. 2 S. 2 gelten die für den Berechtigten geltenden Vorschriften für die Gesellschafter entsprechend. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird nach § 899 a BGB in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 BGB gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend. Nach § 82 S. 3 GBO wird der Grundbuchberichtigungszwang auf Änderungen des Gesellschafterbestandes erstreckt.

Aus dieser gesetzlichen Grundlage folgt, dass dann, wenn sich der Gesellschafterbestand in materieller Hinsicht außerhalb des Grundbuchs ändert, dies bezüglich der nunmehr zwingend einzutragenden Gesellschafter zu einer Grundbuchunrichtigkeit führt, welche gemäß §§ 47 Abs. 2 S. 2, 22 GBO aufgrund Unrichtigkeitsnachweises oder Bewilligung berichtigt werden kann.

Bewilligungsberechtigt sind hierbei die Gesellschafter selbst und nicht die GbR.

Eine Änderung im Bestand der Gesellschafter der GbR im Grundbuch kann damit regelmäßig eingetragen werden, wenn öffentlich beglaubigte Berichtigungsbewilligungen sämtlicher eingetragenen Gesellschafter einschließlich des ausscheidenden Gesellschafters in öffentlich beglaubigter Form vorliegen und auch ein etwaiger neu eintretender Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form seiner Eintragung zustimmt.

Es kommt auf die Berichtigungsbewilligung aller eingetragener Gesellschafter an, da gem. § 47 Abs. 2 S. 2 GBO i. V. m. § 899 a BGB deren Gesellschafterstellung vermutet wird. Diese Vermutung gilt auch gegenüber dem Grundbuchamt.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in § 899 a S. 1 BGB, wonach die gesetzliche Vermutung “in Ansehung des eingetragenen Rechts” gelte. Die Einschränkung in § 899 a BGB ist nämlich sachgerecht so auszulegen, dass sie zwar die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs auf im Grundbuch eingetragene Mobiliarrechte beschränkt, da dem Grundbuch keine allgemeine Registerfunktion für die GbR zugewiesen werden soll. Jedoch hat die materiell-rechtliche Einschränkung der Vermutung keine Bedeutung für das grundbuchrechtliche Eintragungsverfahren, soweit es um Rechtsgeschäfte mit unmittelbarem Bezug zum Eintragungsgegenstand geht, wie sich aus der Regelung des § 47 Abs. 2 GBO und der diesbezüglichen Begründung des Gesetzes entnehmen lässt. Mit der Einschränkung im Tatbestand des § 899 a BGB hat der Gesetzgeber lediglich bezweckt, den Glutglaubenserwerb von der GbR auf Immobiliarrechte zu beschränken, dagegen soll die Norm für alle Rechtshandlungen Bedeutung haben, die einen unmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand aufweist, das bezieht sich auch auf die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Anteils an einer GbR.

So ergibt sich aus der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 17.06.2009, dass das Anliegen der Regelung in § 899 a BGB nicht darin bestehe, dem Grundbuch die Funktion eines allgemeinen Gesellschaftsregisters zukommen zu lassen. Im Wortlaut komme dies dadurch zum Ausdruck, dass die Eintragung der Gesellschafter materielle Konsequenzen nur “in Ansehung des eingetragenen Rechts” habe. Diese im BGB geläufige Formulierung bewirke, dass die Eintragung der Gesellschafter nur Bedeutung habe für Rechtshandlungen, die einen unmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand aufwiesen. § 899 S. 1 BGB begründe sowohl eine positive als auch eine negative Vermutung, positiv werde vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter seien, die als solche im Grundbuch eingetragen seien. Negativ werde vermutet, dass die GbR keine weiteren Gesellschafter habe. Darüber hinaus werde vermutet, dass die GbR tatsächlich noch existiere. Die Vermutung gelte, wie diejenige des § 891 BGB, gegenüber jedermann und damit auch gegenüber dem Grundbuchamt. Seien also die Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 GBO im Grundbuch eingetragen, so sei dies auch für das Grundbuchverfahren relevant. Weitere Nachweise zur Existenz, ordnungsgemäßen Vertretung und Identität der eingetragenen GbR würden damit regelmäßig entbehrlich. Allerdings wird betont, dass die Abtretung des Gesellschaftsanteils an einer GbR, welche Inhaberin eines Immobiliarsachenrechts sei, keine unmittelbar auf das Immobiliensachenrecht bezogene Rechtshandlung darstelle. § 899 a BGB weise dem Grundbuch keine allgemeine Registerfunktion zu, sondern beschränke den Kreis der betroffenen Rechtshandlungen durch die Tatbestandsmerkmale “in Ansehung des eingetragenen Rechts”. Daraus ergebe sich, dass § 892 BGB in Verbindung mit § 899a S. 2 BGB keinen gutgläubigen Erwerb eines GbR-Anteils vom Buchgesellschafter ermögliche.

§ 47 Abs. 2 S. 2 GBO gewährleiste ein Regelungsregime zur grundbuchverfahrensrechtlichen Behandlung von Änderungen im Gesellschafterbestand. Insoweit könne die bisherige Grundbuchpraxis im Wesentlichen unverändert beibehalten werden. Sei eine GbR als Berechtigte im Grundbuch eingetragen und trete ein eingetragener Gesellschafter seinen Gesellschafsanteil an einen Dritten ab, so könne wie nach alter Rechtslage die Eintragung des Zessionars als Neugesellschafter aufgrund Berichtigungsbewilligung des Zedenten sowie Zustimmungserklärung des Zessionars und aller übrigen eingetragenen Gesellschafter eingetragen werden.

Dies gilt auch im vorliegenden Fall einer GbR, die bereits vor der Einführung der Vorschriften der §§ 47 Abs. 2, 82 S. 3 GBO und des § 899 a BGB durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer Grundbuch-, Register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) eingetragen worden ist. In Art. 229 § 21 EGBGB ist nämlich bestimmt, dass diese Vorschriften auch auf solche Fälle anwendbar sind, in denen die Eintragung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. Die Vorschrift erfasst alle Fälle, in denen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unter Nennung ihrer Gesellschafter vor Inkrafttreten der Neuregelung im Grundbuch eingetragen wurden, und zwar unabhängig davon, ob diese Eintragungen die Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst als Berechtigte ausweisen. Von den neuen Regelungen werden also auch Altfälle erfasst, in denen wie im vorliegenden Fall zur Bezeichnung der GbR die Gesellschafter im Grundbuch vermerkt sind.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25. September 2012 – 11 Wx 61/11


Verzichts auf Grundstückseigentum bei Gesamthandseigentum

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Es entspricht soweit ersichtlich einhelliger Auffassung, dass Gesamthandseigentümer den Verzicht nach § 928 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich erklären können, weil hinsichtlich des einzelnen Anteils kein sachenrechtlich fassbarer Teil vorhanden ist.

Nach § 928 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks ebenso wie der einer beweglichen Sache nach § 959 BGB durch Verzicht, der der Eintragung im Grundbuch bedarf, sein Eigentum aufgeben. Die Vorschrift ist außer auf bereits im Grundbuch gebuchte Grundstücke auch anwendbar auf reale Grundstücksteile, die allerdings vor der Eintragung des Verzichts verselbständigt werden müssen; die Anwendbarkeit auf Miteigentumsanteile ist umstritten. Diese Frage braucht das Thüringer Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren indessen nicht zu entscheiden, weil es sich bei dem Eigentum, das Mitgliedern einer Erbengemeinschaft zusteht, um Gesamthandseigentum handelt. Es entspricht soweit ersichtlich einhelliger Auffassung, dass Gesamthandseigentümer den Verzicht nach § 928 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich erklären können, weil hinsichtlich des einzelnen Anteils kein sachenrechtlich fassbarer Teil vorhanden ist. Dem schließt sich das Thüringer Oberlandesgericht an.

Im vorliegenden Fall steht dem von dem Antragsteller erklärten Eigentumsverzicht zudem § 2033 Abs. 2 BGB entgegen; nach dieser Vorschrift kann ein Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen.

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. September 2012 – 9 W 417/12

Auflassungsvollmacht

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Der Wirksamkeit der Auflassung steht nicht entgegen, dass sie durch eine vollmachtlose Vertreterin erklärt wurde; vielmehr kann die mangelnde Vertretungsbefugnis durch Genehmigung, die nicht der Form des § 925 BGB bedarf, rückwirkend geheilt werden, §§ 177 Abs. 1, 182 Abs. 2 BGB . Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Auflassungsvollmacht – anders als die Auflassung selbst, § 925 Abs. 2 BGB – auch vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden kann. Lediglich zum Zeitpunkt der dinglichen Einigung muss sie unbedingt bestehen; daher ist dem Grundbuchamt der Bedingungseintritt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen.

Der Wirksamkeit der Auflassung steht nicht entgegen, dass sie für die Beteiligten durch eine vollmachtlose Vertreterin erklärt wurde; vielmehr kann die mangelnde Vertretungsbefugnis durch Genehmigung, die nicht der Form des § 925 BGB bedarf, rückwirkend geheilt werden, §§ 177 Abs. 1, 182 Abs. 2 BGB. Die Genehmigung ist auch dann formfrei, wenn die Vollmacht selbst in Abweichung von § 167 Abs. 2 BGB ausnahmsweise formbedürftig wäre.

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Auflassungsvollmacht – anders als die Auflassung selbst, § 925 Abs. 2 BGB – auch vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden kann. Lediglich zum Zeitpunkt der dinglichen Einigung muss sie unbedingt bestehen; daher ist dem Grundbuchamt der Bedingungseintritt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen. Bei dem Bedingungseintritt handelt es sich um eine andere Voraussetzung für die Eintragung im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 2 GBO. Der Nachweis ist mithin durch öffentliche Urkunde zu führen.

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. August 2012 – 9 W 388/12

Verwalterzustimmung zum Wohnungsverkauf – und der Ablauf der Verwalterbestellung

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Die Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1, 3 WEG bleibt auch dann wirksam, wenn die Bestellung des Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt endet. Im Grundbuchverfahren ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG in der Form des § 29 Abs. 1 GBO dem Grundbuchamt vorliegt, auch noch in dem Zeitpunkt zum Verwalter bestellt war, in dem der Umschreibungsantrag eingereicht worden ist.

Das Grundbuchamt muss ein im Grundbuch eingetragenes Zustimmungserfordernis nach § 12 Abs. 1 WEG von Amts wegen beachten, weil die Veräußerung nach § 12 Abs. 3 WEG unwirksam ist, solange die erforderliche Zustimmung nicht erteilt worden ist. Ist die Zustimmung – wie hier – von dem Verwalter zu erklären, so sind die Zustimmungserklärung in der Form des § 29 GBO sowie die Verwaltereigenschaft desjenigen, der die Erklärung abgegeben hat, gemäß § 26 Abs. 3 WEG nachzuweisen. Diese Nachweise sind hier erbracht worden.

Allerdings ist streitig, ob eine von dem Verwalter erklärte Zustimmung über die Zeit seiner Bestellung hinaus wirkt und daher auch ein erst nach diesem Zeitpunkt vollzogenes dingliches Geschäft gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 WEG wirksam wird.

Dies wird teilweise mit der Begründung verneint, die Wirksamkeit einer Einwilligung setze voraus, dass der Zustimmende noch in dem für das Wirksamwerden des dinglichen Geschäfts maßgeblichen Zeitpunkt Inhaber der durch das Zustimmungserfordernis geschützten Rechtsposition sei. Die Berechtigung zur Erteilung einer nach § 12 WEG erforderlichen Zustimmung müsse deshalb gemäß § 878 BGB noch in dem Zeitpunkt vorliegen, in welchem die Einigung nach §§ 925, 873 BGB für den Veräußerer bindend geworden und der Antrag auf Umschreibung des Eigentums bei dem Grundbuchamt eingereicht worden sei. Dies soll auch für die von dem bisherigen Verwalter zu der Veräußerung erteilte Zustimmung gelten; diese werde grundsätzlich gegenstandslos, wenn der Verwalter nicht mehr im Amt sei.

Nach anderer Auffassung bleibt die von einem Verwalter erklärte Zustimmung wirksam, wenn dieser im Zeitpunkt des Zugangs bei den Vertragsparteien zur Erklärung der Zustimmung berechtigt gewesen und das schuldrechtliche Geschäft wirksam geworden ist; ob er auch noch in dem in § 878 BGB bestimmten Zeitpunkt zum Verwalter bestellt gewesen sei, soll dagegen unerheblich sein.

Begründet wird dies überwiegend damit, dass ein Zustimmungsvorbehalt nach § 12 Abs. 1 WEG nicht die Verfügungsbefugnis des Veräußerers einschränke, sondern eine Beschränkung des Inhalts des Wohnungseigentums darstelle. Mit dem Zugang der Zustimmung, die nur einheitlich für das schuldrechtliche und das dingliche Geschäft erklärt werden könne, falle diese Beschränkung für die Veräußerung weg. Die Zustimmung werde mit Zugang der Erklärung gegenüber den Vertragsparteien oder dem von ihnen bevollmächtigten Notar wirksam und unwiderruflich. Ein nachträglicher Wegfall der Zustimmungsberechtigung schade nicht, weil die Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG keine Verfügungsbeschränkung im Sinne von § 137 BGB sei und demzufolge auch § 878 BGB nicht angewendet werden könne.

Zum Teil wird die Beendigung des Amts des Verwalters nach Erklärung der Zustimmung gegenüber den Vertragsparteien deshalb als unbeachtlich angesehen, weil dieser nicht selbst Zustimmungsberechtigter sei, sondern für die übrigen Wohnungseigentümer handele. Die von dem Verwalter in Ausübung seines Amts als Treuhänder in mittelbarer Stellvertretung für die übrigen Wohnungseigentümer erklärte Zustimmung bleibe nach den für die Vertretung geltenden Grundsätzen auch dann wirksam, wenn dessen Vertretungsbefugnis nachfolgend durch die Beendigung seines Amts wegfalle.

Richtig ist, dass die Wirksamkeit der von dem Verwalter erklärten Zustimmung nicht davon abhängt, dass er das Verwalteramt noch in dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt innehat. Dabei kann hier offenbleiben, ob es zutrifft, dass § 12 Abs. 1 WEG schon nicht als eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Wohnungseigentümers anzusehen ist. Die Zustimmung des Verwalters wirkt jedenfalls deshalb fort, weil sie eine Entscheidung ersetzt, die – ohne die Übertragung der Zustimmungsbefugnis auf ihn – von den anderen Wohnungseigentümern (allen mit Ausnahme des Veräußerers) durch Beschluss zu treffen wäre.

Der Verwalter, dem in der Gemeinschaftsordnung die Befugnis zur Zustimmung zu einer Veräußerung nach § 12 Abs. 1 WEG übertragen worden ist, nimmt bei seiner Entscheidung kein eigenes Recht wahr, sondern wird grundsätzlich als Treuhänder und mittelbarer Stellvertreter der Wohnungseigentümer tätig. Eine Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 WEG dient allein dem Schutz der Wohnungseigentümer gegen den Eintritt unerwünschter Personen in die Wohnungseigentümergemeinschaft. Durch das Erfordernis der Zustimmung sollen sich die übrigen Wohnungseigentümer dagegen schützen können, dass Wohnungseigentum in die Hand eines persönlich oder finanziell unzuverlässigen Erwerbers gerät. Der Verwalter hat bei der ihm übertragenen Entscheidung die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer wahrzunehmen. Seine Zustimmung zur Veräußerung ersetzt den (andernfalls notwendigen) Beschluss der anderen Wohnungseigentümer.

Die Verwaltungsbefugnis der Wohnungseigentümer wird allerdings dadurch, dass die Zustimmungskompetenz in der Gemeinschaftsordnung auf den Verwalter übertragen worden ist, nicht verdrängt. Die Wohnungseigentümer können jederzeit – auch ohne eine Vorlage des Verwalters oder des betroffenen Wohnungseigentümers – dessen Zustimmungsbefugnis an sich ziehen und über die Erteilung der Zustimmung entscheiden. Zuständiges Organ für solche Entscheidungen ist die Eigentümerversammlung, die mit Mehrheit anstelle des Verwalters über die an sich diesem übertragene Verwaltungsangelegenheit beschließt. Ein Beschluss, mit dem die Zustimmung erteilt wird, ist – gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG auch für Sonderrechtsnachfolger – bindend und von dem Grundbuchamt zu beachten.

Nichts anderes gilt für die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung. Diese ist (sofern man eine Widerruflichkeit der Zustimmungserklärung überhaupt bejaht) – ebenso wie ein entsprechender Beschluss – für die anderen Wohnungseigentümer jedenfalls solange bindend, wie diese nichts anderes beschließen. Die Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG ist daher in dieser Beziehung nicht anders zu behandeln als rechtsgeschäftliche Erklärungen, die Träger eines vergleichbaren privaten Amts (wie bspw. Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) während ihrer Amtszeit im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen den Rechtsinhaber abgegeben haben.

Ob die Wohnungseigentümer oder ein an deren Stelle befugter neuer Verwalter die Zustimmung bis zu dem in § 878 BGB bestimmten Zeitpunkt noch hätten widerrufen können, bedarf hier keiner Entscheidung, weil für einen solchen Widerruf nichts ersichtlich ist. Das Grundbuchamt hat nach dem ihm unterbreiteten Sachverhalt zu entscheiden; es ist nicht berechtigt, von sich aus von Amts wegen Ermittlungen zur Erteilung oder Versagung der Zustimmung anzustellen. Im Grundbuchverfahren ist deshalb grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG in der Form des § 29 Abs. 1 GBO dem Grundbuchamt vorliegt, auch noch in dem Zeitpunkt zum Verwalter bestellt war, in dem der Umschreibungsantrag eingereicht worden ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – V ZB 2/12

Hofzugehörigkeitsvermerke

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Die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke sind auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen (§ 7 Abs. 1 HöfeVfO); scheitert dies jedoch daran, dass bei einer Zusammenschreibung Verwirrung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GBO zu besorgen wäre, ist die Hofzugehörigkeit entsprechend § 6 Abs. 4 HöfeVfO ausnahmsweise durch Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke kenntlich zu machen.

Allerdings ist umstritten, ob § 7 Abs. 1 HöfeVfO die ausnahmslose Pflicht zur Anlegung eines einheitlichen Grundbuchblatts mit der Folge zu entnehmen ist, dass die Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerken ausscheidet. Während die Frage insbesondere unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 GBO teilweise selbst dann bejaht wird, wenn die Hofgrundstücke in verschiedenen Grundbuchbezirken liegen, kann nach der Gegenauffassung die Hofzugehörigkeit durch Eintragung eines Vermerks kenntlich gemacht werden. Die Buchung eines Grundstücks in dem Grundbuch einer anderen Gemarkung lasse den unzutreffenden Eindruck entstehen, das Grundstück sei dort belegen. Vor diesem Hintergrund entspreche es einer weitverbreiteten Praxis, Hofgrundstücke nur gemarkungsweise auf einem Grundbuchblatt zusammenzuschreiben.

Der Bundesgerichtshof entscheidet die Streitfrage dahin, dass die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen sind (§ 7 Abs. 1 HöfeVfO); scheitert dies jedoch daran, dass bei einer solchen Zusammenschreibung Verwirrung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GBO zu besorgen wäre, ist die Hofzugehörigkeit entsprechend § 6 Abs. 4 HöfeVfO ausnahmsweise durch Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke kenntlich zu machen.

Nach § 4 Abs. 1 GBO kann über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Das gilt nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 GBO auch dann, wenn die zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehörenden Grundstücke in verschiedenen Grundbuchbezirken liegen. Auch in diesen Fällen darf danach keine Verwirrung zu besorgen sein.

Aus § 7 Abs. 1 HöfeVfO, wonach das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt von Amts wegen zu ersuchen hat, die zu einem Hof gehörenden Grundstücke auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen, ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift muss im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 GBO gesehen werden, dessen Entstehungsgeschichte belegt, dass der Gesetzgeber eine Zusammenschreibungspflicht nur unter den in dieser Norm genannten Voraussetzungen statuieren wollte. Der in der Vorschrift enthaltene Verweis auf einen “Hof im Sinne der Höfeordnung” wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.12.1993 mit der Begründung eingeführt, § 7 HöfeVfO enthalte keine besondere Regelung für die Fälle, in denen der Hof in den Bezirken mehrerer Grundbuchämter liege. Um eine gemeinsame Buchung “zuzulassen”, bedürfe es der Ergänzung des § 7 HöfeVfO durch § 4 Abs. 2 GBO.

Teleologische Erwägungen untermauern diesen Befund. Das Grundbuchrecht wird von dem Grundsatz der Grundbuchklarheit beherrscht. Dem trägt das Gesetz u.a. dadurch Rechnung, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GBO jedes Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt erhält. Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann zwar ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden. Jedoch ist diese Ausnahme im Interesse der Grundbuchklarheit an die Voraussetzung geknüpft, dass keine Verwirrung zu besorgen ist (§ 4 Abs. 1 GBO). Dass vor diesem Hintergrund eine Zusammenschreibung von Hofgrundstücken trotz zu besorgender Verwirrung sachwidrig wäre, liegt auf der Hand. Dies gilt umso mehr, wenn Grundstücke – wie in den Fällen des § 4 Abs. 2 GBO – in verschiedenen Grundbuchbezirken liegen.

Wie in Konstellationen zu verfahren ist, in denen eine Zusammenschreibung wegen zu besorgender Verwirrung ausscheidet, ist gesetzlich nicht geregelt. Insoweit besteht eine planwidrige Gesetzeslücke, die im Wege einer entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 4 HöfeVfO dadurch zu schließen ist, dass in den jeweiligen Grundbüchern wechselseitige Hofzugehörigkeitsvermerke eingetragen werden. In solchen Fällen ist die Interessenlage der in § 6 Abs. 4 HöfeVfO geregelten vergleichbar, bei der ein zum Hof gehörender Miteigentumsanteil auf einem anderen Grundbuchblatt als die Hofstelle eingetragen ist.

Die Frage, ob vorliegend eine Zusammenschreibung nach § 4 Abs. 2 GBO ausscheidet, liegt hier außerhalb der Prüfungskompetenz des Grundbuchamts.

Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass bei Behördenersuchen das Grundbuchamt nach § 38 GBO nur zu prüfen hat, ob die Behörde – wie hier nach § 7 i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 4 HöfeVfO – zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind. Ob hingegen im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für das Ersuchen vorliegen, ist vom Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen. Hierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung, soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sachkompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen reicht.

Danach besteht vorliegend zwar eine Bindungswirkung bei der Beurteilung der hier bejahten Fragen, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt und ob der im Grundbuchbezirk liegende Grundbesitz dem Hof zuzuordnen ist; darüber zu befinden, liegt allein in der Sachkompetenz des Landwirtschaftsgerichts. Nicht hierzu gehört jedoch, ob die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die nur subsidiär mögliche Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerken vorliegen, ob also bei einer Zusammenschreibung Verwirrung zu besorgen wäre (§ 4 Abs. 2 GBO). Hüter des Grundsatzes der Grundbuchklarheit ist zuvörderst das jeweils zuständige Grundbuchamt. Ihm obliegt es insbesondere, das Grundbuch in den Verfahren nach § 84 ff. GBO und § 90 ff. GBO zu bereinigen und Verwirrung im Grundbuch zu verhindern (§§ 4 ff. GBO). Eine Bindung an ein Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts besteht daher insoweit nicht.

Jedoch hat das Grundbuchamt nur über die Klarheit der bei ihm geführten Grundbücher zu wachen. Da es nur dafür die Verantwortung trägt, obliegt die Prüfung, ob bei einer Zusammenschreibung Verwirrung zu besorgen wäre, allein dem Grundbuchamt, in dessen Grundbuch eine Zusammenschreibung in Betracht kommt. Das gilt zur Vermeidung divergierender Entscheidungen auch dann, wenn es um die Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerken geht. Ggf. hat das Grundbuchamt, bei dem es entsprechend § 6 Abs. 4 Alt. 2 HöfeVfO lediglich um die Eintragung des korrespondierenden Hofzugehörigkeitsvermerks geht, die Entschließung des für die Zusammenschreibung zuständigen Grundbuchamts abzuwarten. Vorliegend hat das nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GBO zuständige Grundbuchamt jedoch bereits einen Hofzugehörigkeitsvermerk in das bei ihm geführte Grundbuch eingetragen und damit der Sache nach auch die dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen bejaht. An diese Beurteilung ist das Grundbuchamt gebunden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – V ZB 95/12

Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit

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Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit kann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit durch einen Markscheider in einem Lageriss, der die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgebliche Flurkarte fortschreibt und zur Übernahme in Berechtsamsbuch und -karte gemäß § 75 BBergG geeignet ist, dargestellt und mit einer besonderen Nummer bezeichnet wird.

Salzabbaugerechtigkeiten können zwar seit dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes am 1. Januar 1982 nicht mehr bestellt werden. Nach § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG bleiben aber Salzabbaugerechtigkeiten, die nach dem Landesbergrecht zu diesem Zeitpunkt wirksam bestellt worden waren, uneingeschränkt bestehen, wenn sie von der zuständigen Bergbehörde bestätigt werden.

Zu diesen Rechten gehören auch die Salzabbaugerechtigkeiten, die vor dem 1. Januar 1982 nach § 2 des in Niedersachsen fortgeltenden ehemals preußischen Gesetzes über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover vom 4. August 1904 (SalzabbauGerG) in das Grundbuch eingetragen worden sind.

Ob die erforderliche Bestätigung für alle Gerechtigkeiten der Beteiligten erteilt worden ist, ist bislang nicht festgestellt, aber für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten der Beteiligten zu unterstellen, zumal die Behörde zur Erteilung der Bestätigung nach § 149 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und Abs. 2a BBergG wegen der Eintragung der Gerechtigkeiten in das Grundbuch verpflichtet ist.

Salzabbaugerechtigkeiten können materiell-rechtlich geteilt werden, die Teilung einer Gerechtigkeit ist erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam.

Nach § 2 SalzabbauGerG begründete Salzabbaugerechtigkeiten können wie Grundstücke geteilt werden. Sie gelten nach § 156 Abs. 1 BBergG mit ihrem bisherigen Inhalt fort. Nach dem danach maßgeblichen § 3 Abs. 1 SalzabbauGerG gelten für sie “die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nichts anderes bestimmt ist”. Dazu gehören mangels abweichender Regelung in dem genannten Gesetz auch die Vorschriften der §§ 903 und 873 BGB. Die erstgenannte Vorschrift vermittelt dem Grundstückseigentümer die Befugnis, sein Grundstück real zu teilen. Aus der zweiten folgt, dass die Teilung als Verfügung über das Grundstück erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam wird. Beides gilt auch für Salzabbaugerechtigkeiten nach früherem niedersächsischem Landesrecht.

Die Eintragung der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit in das Grundbuch setzt voraus, dass der abzuschreibende Teil in einem Verzeichnis dargestellt und mit einer besonderen Nummer versehen sein muss. Die Notwendigkeit einer solchen Darstellung ergibt sich aus der Regelung in § 2 Abs. 3 GBO, die nach Art.20a Abs. 1 Nds. FGG im Land Niedersachsen auf altrechtliche Salzabbaugerechtigkeiten anzuwenden ist. Dieses Erfordernis soll die Einhaltung von zwei wesentlichen sachen- und grundbuchrechtlichen Prinzipien sicherstellen, die auch für Salzabbaugerechtigkeiten gelten: den Bestimmtheitsgrundsatz und das Verbot der Doppelbuchung. Die Teilung eines Grundstücks lässt sich im Grundbuch erst vollziehen, wenn der abzuschreibende Teil aus dem Kataster ersichtlich ist. Erst dann ist auszuschließen, dass eine Fläche in mehreren Grundbuchblättern gebucht wird. Beiden Erfordernissen muss auch bei der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit Rechnung getragen werden.

Der abzuschreibende Teil einer Salzabbaugerechtigkeit kann vorliegend aber weder in dem aktuellen noch in dem bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgeblichen Liegenschaftskataster, sondern in dem für die Eintragung der Teilung in Berechtsamsbuch und -karte gemäß § 75 BBergG erforderlichen Lageriss, der die frühere Flurkarte fortschreibt, nachgewiesen werden.

§ 2 Abs. 3 GBO ist nach Art.20a Abs. 1 Nds. FGG auf Salzabbaugerechtigkeiten “entsprechend” anwendbar. Mit dieser Formulierung trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass sich die auf die Verhältnisse bei Grundstücken zugeschnittenen Vorschriften der Grundbuchordnung nicht uneingeschränkt auf solche Gerechtigkeiten übertragen lassen. Bei der Anwendung der Vorschriften der Grundbuchordnung ist deshalb den Besonderheiten dieser Rechte Rechnung zu tragen. Die Wirksamkeit von Verfügungen über Salzabbaugerechtigkeiten hängt wegen der mit § 3 Abs. 1 SalzabbauGerG angeordneten Anwendung des Grundstücksrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs und damit auch der Vorschrift des § 873 BGB von der Eintragung in das Grundbuch ab. Die Eintragung soll durch die Anwendung der Vorschriften der Grundbuchordnung ermöglicht werden. Dieses Ziel ist aber nur zu erreichen, wenn die formalen Anforderungen an die Vornahme einer Eintragung auch erfüllbar sind. Das entspricht auch der dienenden Funktion des Grundbuchrechts, das rechtlich mögliche Verfügungen über Grundstücks ermöglichen und nicht verhindern soll.

Im Rahmen einer so verstandenen entsprechenden Anwendung ist unter dem amtlichen Verzeichnis in § 2 Abs. 3 GBO weder das aktuelle noch das bei der Bestellung der Salzabbaugerechtigkeit maßgebliche amtliche Verzeichnis der Grundstücke zu verstehen. Solche Gerechtigkeiten können weder in das eine noch in das andere Verzeichnis eingetragen werden, weil sie keine Grundstücke sind. Sie konnten zwar nur von dem Eigentümer eines Grundstücks bestellt werden. Die Bestellung führte aber nach § 1 SalzabbauGerG dazu, dass das Salzgewinnungsrecht von dem Grundstückseigentum abgetrennt und zu einer eigenständigen Gerechtigkeit verselbständigt wurde. Diese Gerechtigkeit ist selbst weder ein Grundstück noch ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück. Sie ist ein grundstücksgleiches Recht, das mit seiner Eintragung in das Grundbuch von dem weiteren rechtlichen Schicksal des Grundstücks, ja selbst von seinem Bestand unabhängig ist.

Unter dem in § 2 Abs. 3 GBO angesprochenen amtlichen Verzeichnis ist bei einer Salzabbaugerechtigkeit deshalb der für die Eintragung der Teilung in Berechtsamsbuch und karte gemäß § 75 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BBergG erforderliche Lageriss zu verstehen.

Als funktionelles Äquivalent zum amtlichen Verzeichnis der Grundstücke scheiden bei einer altrechtlichen Salzabbaugerechtigkeit das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte aus. In diese sind zwar nach § 75 Abs. 2 und 3 BBergG auch solche altrechtlichen Gerechtigkeiten und ihre Teilung einzutragen. Die Teilung einer Gerechtigkeit kann dort aber erst eingetragen werden, wenn sie rechtlich wirksam geworden ist. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 GBO setzt jedoch ein Verzeichnis voraus, in welchem ein grundstücksgleiches Recht wie ein im Liegenschaftskataster verzeichnetes Grundstück katastertechnisch zerlegt werden kann, bevor die Teilung rechtlich wirksam wird.

Diese Funktion erfüllt bei dem Bergwerkseigentum, für das Art.20a Abs. 1 Nds. FGG die gleiche Verweisung auf die Grundbuchordnung und damit auch auf § 2 Abs. 3 GBO vorsieht, der Lageriss eines Markscheiders, in welchem die Teilung eines Bergwerkseigentums nach §§ 28, 25, 64 BBergG nachzuweisen ist. Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit muss in einem ähnlichen Risswerk nachgewiesen werden, weil sie in die Berechtsamskarte zu übernehmen ist. Grundlage dieses Risswerks ist nach § 2 Abs. 2 Nds. GBFV das Grundstück, für das die Salzabbaugerechtigkeit bestellt wurde, mit den Angaben aus dem Liegenschaftskataster, die bei Bestellung der Gerechtigkeit im (Grundstücks-)Grundbuch eingetragen waren. Ein das seinerzeit maßgebliche Liegenschaftskataster fortschreibendes Risswerk eines Markscheiders entspricht deshalb funktionell dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke. In diesem Sinne ist § 2 Abs. 3 GBO bei entsprechender Anwendung auf Salzabbaugerechtigkeiten zu verstehen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – V ZB 49/12

Auflassungsvormerkung an einem noch zu schaffendem Miteigentumsanteil

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Eine Vormerkung, die einen Anspruch auf Verschaffung eines Miteigentumsanteils an einem im Alleineigentum stehenden Grundstück sichern soll, kann nur an dem Grundstück und nicht an dem erst noch zu schaffenden Miteigentumsanteil bestellt werden.

Der Eigentümer kann den Grundbesitz nur bei gleichzeitiger Teilveräußerung in ideelle Anteile aufteilen. Eine “Vorratsteilung” in der Hand des Alleineigentümers gibt es nicht.

Allerdings wird die Frage, an welchem Gegenstand eine Vormerkung lastet, die einen auf Übertragung eines ideellen Bruchteils gerichteten Anspruch sichert, unterschiedlich beantwortet.

Das Gesetz regelt die Frage nicht ausdrücklich. Es schließt die Bestellung dinglicher Rechte an ideellen Anteilen durch den Alleineigentümer für das Vorkaufsrecht (§ 1095 BGB), die Reallast (§ 1106 BGB) und die Hypothek bzw. Grundschuld (§ 1114, § 1192 Abs. 1 BGB) aus. Als Zweck dieser Vorschriften wird angesehen, dass die Anteilsbelastung durch den Alleineigentümer verhindert werden solle, weil das praktische Bedürfnis gering sei, und “verwickelte Rechtsverhältnisse” und “Schwierigkeiten bei der Grundbuchführung” zu vermeiden seien. Weil die Bestimmungen allein auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten beruhen, sind einige Ausnahmen anerkannt. Im Hinblick auf den Nießbrauch herrscht Einigkeit darüber, dass er auch beschränkt auf den ideellen Bruchteil eines in einheitlichem Eigentum stehenden Grundstücks bestellt werden kann, weil es an einer entgegenstehenden Bestimmung fehlt (sog. Bruchteilsnießbrauch).

Nach nahezu einhelliger Ansicht, die der Bundesgerichtshof teilt, kann ein Alleineigentümer einen ideellen Bruchteil nicht mit einer Vormerkung belasten; auch wenn der gesicherte Anspruch nur auf die Übertragung eines Bruchteils gerichtet ist, kann die Vormerkung nur an dem gesamten Grundstück lasten.

Uneinigkeit besteht allerdings darüber, ob dies auch dann gilt, wenn ein Miteigentümer einen weiteren Anteil hinzuerwirbt und die Vormerkung einen Anspruch auf Rückübertragung dieses Anteils sichern soll.

Nach der Rechtsauffassung, der sich in der Vorinstanz auch das Oberlandesgericht München angeschlossen hat, muss die Vormerkung stets an dem gesamten Grundstück bestellt werden. Denn der Alleineigentümer dürfe an einem ideellen Anteil (§ 1095 BGB) kein Vorkaufsrecht bestellen, das sich wie eine Vormerkung auswirke (§ 1098 Abs. 2 BGB). Folgeprobleme könnten zwar bei der Veräußerung des ebenfalls belasteten weiteren Bruchteils entstehen; diese ließen sich aber durch entsprechende obligatorische Vereinbarungen vermeiden.

Nach anderer Ansicht ist die Belastung eines ideellen Anteils mit einer Vormerkung jedenfalls dann zulässig, wenn er zu einem ebenfalls mit einer Vormerkung belasteten Anteil hinzuerworben wird. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die erste Vormerkung an dem ideellen Bruchteil bestehen bleibe, die zweite Vormerkung dagegen an dem gesamten Grundstück eingetragen werden müsse, obwohl sie einen inhaltsgleichen Anspruch sichere.

Richtigerweise findet der Grundsatz, dass ein nicht existierender Bruchteil nicht mit einer Vormerkung belastet werden kann, bei dem (Hinzu-)Erwerb von Bruchteilen ebenfalls Anwendung. Möglich ist nur die Bewilligung und Eintragung einer auf dem gesamten Anteil lastenden Vormerkung, die einen Anspruch auf Übertragung eines Bruchteils dieses Anteils sichert. Dem steht nicht entgegen, dass die Vormerkungen – wie es unzweifelhaft zulässig ist – jeweils nur einen auf Übertragung eines ideellen Bruchteils gerichteten Anspruch sichern. Der Inhalt der Vormerkungen wird nicht dadurch erweitert, dass sie auf dem gesamten Anteil lasten. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Parzellierungsvormerkung, die einen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten, künftig abzuschreibenden Teilfläche sichert; auch sie lastet nicht (nur) auf der Teilfläche, sondern auf dem gesamten Grundstück.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. November 2012 – V ZB 99/12

Das zurückbehaltene Wohnungsrecht – oder: wenn ein Ehegatte sein Vermögen verschenkt

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Bei der Beurteilung, ob die Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten sein Vermögen im Ganzen betrifft, ist ein von ihm vorbehaltenes dingliches Wohnungsrecht als ihm verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen.

Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen, § 1365 Abs. 1 BGB. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen, § 1368 BGB.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall übertrug die Ehefrau das Eigentum an einem Hausgrundstück auf ihre beiden Kinder aus einer früheren Ehe, die Kinder räumten ihr im gleichen Vertrag ein dingliches Wohnrecht an einer Untergeschosswohnung in diesem Haus ein. Die Eigentumsübertragung wie auch die Einräumung des dinglichen Wohnrechts wurden im Grundbuch eingetragen. Der Ehemann berief sich daraufhin auf die Unwirksamkeit dieser Übertragung, da seine Ehefrau ohne seine Zustimmung über ihr Vermögen im Ganzen verfügt habe, und verlangte von den Kindern die Berichtigung des Grundbuchs wegen Unrichtigkeit. Zu Unrecht, wie jetzt der Bundesgerichtshof befand:

Der Ehemann kann sich nicht auf eine Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung nach §§ 1365 Abs. 1 Satz 2, 1366 Abs. 4, 1368 BGB berufen.

Die Vorschrift des § 1365 BGB greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht nur dann ein, wenn das Geschäft auf die Übertragung des gesamten Vermögens als solches gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert wird, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, und wenn der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt.

Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte bei kleineren Vermögen mit einem oder mehreren Einzelgegenständen mehr als 85 % seines Vermögens überträgt. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die übertragenen Werte vor Berücksichtigung des Wohnungsrechts mehr als 85 % des ursprünglichen Vermögens der Ehefrau ausmachten.

Ob bei der Veräußerung eines Grundstücks ein dem Veräußerer im Zuge der Eigentumsübertragung eingeräumtes Wohnungsrecht als diesem verbliebener Vermögenswert zu berücksichtigen ist und eine Verfügung über das gesamte Vermögen ausschließen kann, ist umstritten.

Von Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird die Frage verneint. Zur Begründung wird vor allem auf den Zweck der Vorschrift verwiesen, einen (möglichen) Anspruch des anderen Ehegatten auf Zugewinnausgleich zu sichern, der es auch erfordere, dass der Ehegatte einen Vollstreckungszugriff auf das verbliebene Vermögen habe, was beim Wohnungsrecht nicht der Fall sei.

Von anderen wird die Frage hingegen übereinstimmend mit dem Berufungsgericht bejaht und hierfür auf die Vermögensqualität des Wohnungsrechts hingewiesen.

Der Bundesgerichtshof stimmte nun der letztgenannten Ansicht zu:

Für die Beurteilung, ob eine Verfügung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten erfasst, ist die Vermögenslage vor und nach der Verfügung zu betrachten. Während sich vor der Übertragung eines Grundstücks regelmäßig der um valutierende Belastungen verringerte Wert des Grundstücks im Vermögen des Ehegatten befand, besteht sein Vermögen nach der Übertragung (allein) in dem dinglichen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bestellung eines Wohnungsrechts den Vermögenswert des Grundstücks für den Eigentümer mindert, was einer Bewertung zugänglich ist. Dementsprechend stellt das Wohnungsrecht aufgrund der von ihm gewährleisteten Nutzung auf Seiten des Berechtigten bewertungsfähiges Vermögen dar. Das Wohnungsrecht unterscheidet sich dabei von einer bloß mietvertraglichen Nutzungsberechtigung durch seine Rechtsnatur als dingliches Recht.

Der Berücksichtigung des Wohnungsrechts steht nicht entgegen, dass dessen Bestellung eine von der Eigentumsübertragung getrennte Verfügung ist. Jedenfalls wenn die zur Eigentumsübertragung und zur Bestellung des Wohnungsrechts erforderlichen Willenserklärungen wie im vorliegenden Fall in einem einheitlichen Vertrag abgegeben werden und miteinander stehen und fallen, hat der Veräußerer den mit dem (Haus-)Grundstück verbundenen Wert bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht vollständig aus der Hand gegeben. Dem veräußernden Ehegatten bleibt vielmehr ein Teil des Wertes des zuvor in seinem Eigentum stehenden Grundstücks durch das Wohnungsrecht weiterhin erhalten. Das Wohnungsrecht stellt ungeachtet seiner Bezeichnung im Vertrag jedenfalls wirtschaftlich betrachtet keine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung dar, die bei der Anwendung von § 1365 BGB unberücksichtigt bliebe. Es verkörpert vielmehr einen dem Verfügenden in anderer rechtlicher Form verbleibenden Teil des mit dem Hausgrundstück verbundenen Vermögenswertes. Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob das Grundstück vor der Übertragung oder erst im Übertragungsvertrag mit einem dinglichen Recht belastet wird. Schließlich kann in dem Fall, dass der übertragende Ehegatte sich ein Wohnungsrecht vorbehält, nichts grundsätzlich anderes gelten, als wenn ihm ein Wohnungsrecht an einem anderen als dem übertragenen Grundstück zusteht, was zweifelsfrei als Bestandteil des verbleibenden Vermögens zu berücksichtigen wäre.

Dass der andere Ehegatte zur Befriedigung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich nicht im Wege der Vollstreckung auf das Wohnungsrecht zugreifen kann, steht dessen Einbeziehung in den Vermögensvergleich ebenfalls nicht entgegen. Die gesetzliche Regelung in § 1365 BGB unterscheidet nicht danach, ob ein Vermögensgegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt oder nicht. Sie trifft vielmehr eine formalisierte Regelung, die sämtliches Vermögen ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit in der Zwangsvollstreckung erfasst und deswegen auch dann eingreift, wenn der Vermögensgegenstand, auf den sich das Geschäft bezieht, nicht Objekt der Zwangsvollstreckung sein kann. Dementsprechend ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn einem Ehegatten nur das Wohnungsrecht als einziger Vermögensgegenstand zusteht und er über dieses etwa durch Verzicht im Ganzen verfügt.

Eine einschränkende Anwendung der Vorschrift nur auf solche Vermögensgegenstände, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, lässt sich auch aus dem Gesetzeszweck nicht begründen. Zwar dient die Regelung auch dem Ziel, den Zugewinnausgleichsanspruch zu sichern. Darin kann sich ihr Zweck allerdings nicht erschöpfen, weil § 1365 BGB auch in solchen Fällen Anwendung findet, in denen ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Zugewinnausgleich offensichtlich nicht gegeben ist. Die Vorschrift soll vielmehr auch das Interesse eines Ehegatten am Erhalt des Familienvermögens schützen. Im Hinblick auf diesen weiteren Zweck wird nach der Umwandlung von frei verwertbarem Vermögen in ein persönlich gebundenes Nutzungsrecht die dem Gesetz zugrunde liegenden Zielsetzung gewahrt, zumal die wenn auch nur teilweise weitere Nutzung durch die Familie gewährleistet bleibt (§ 1093 Abs. 2 BGB). In welchem Umfang dies der Fall ist und ob durch das Wohnungsrecht ein Gesamtvermögensgeschäft ausgeschlossen wird, ist schließlich eine Frage der Bewertung des Wohnungsrechts im Einzelfall. Diese wird im vorliegenden Fall von der Revision nicht angegriffen und lässt auch sonst revisionsrechtlich erhebliche Fehler nicht erkennen.

Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass von ihr nur solches Vermögen erfasst werden solle, das der Zwangsvollstreckung zugänglich ist, besteht demnach ebenso wenig Veranlassung wie für eine unterschiedliche Beurteilung danach, ob das Wohnungsrecht selbst Gegenstand der Verfügung ist oder ob dieses als ein im Zuge des Geschäfts begründetes (vorbehaltenes) Recht dem verfügenden Ehegatten verbleibt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Januar 2013 – XII ZR 141/10


Flurbereinigung, Grundbuchberichtigung und die Pflicht zur Vorlage von Grundschuldbriefen

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Im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gemäß § 79 FlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Hypotheken- und Grundschuldbriefen verpflichtet, wenn Eintragungen bei den verbrieften Rechten in Abteilung III des Grundbuchs notwendig sind; erfolgen die berichtigenden Eintragungen nur im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, besteht keine Pflicht zur Briefvorlage.

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO ist der Grundschuldbrief vorzulegen ist, wenn eine Eintragung bei einer Briefgrundschuld erfolgen soll. Mit diesen Vorschriften werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll das Grundbuchamt in die Lage versetzt werden, die Bewilligungsberechtigung des von der Eintragung Betroffenen (§ 19 GBO) zu prüfen. Dafür ist die Briefvorlage notwendig, weil der Gläubiger einer Briefgrundschuld nicht in jedem Fall aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Der Übergang des Rechts auf einen neuen Gläubiger kann auch außerhalb des Grundbuchs durch Übertragung der Grundschuld mittels schriftlicher Erklärung und Übergabe des Briefes erfolgen (§ 1154 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB). Zum anderen dienen die Vorschriften zusammen mit denen in § 62 GBO dazu, die Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und dem Inhalt des Grundschuldbriefs sicherzustellen.

Ebenfalls zutreffend meint das Beschwerdegericht, dass Eintragungen “bei einer Grundschuld” nur solche Eintragungen sind, die in der Abteilung III des Grundbuchs unter der Nummer erfolgen, unter der die Grundschuld eingetragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung rechtsbegründend oder rechtsbezeugend ist, auf Bewilligung, Unrichtigkeitsnachweis oder Zwangsvollstreckung beruht, auf Antrag, auf Ersuchen oder von Amts wegen vorzunehmen ist, endgültigen oder vorläufigen Charakter hat, ob der Grundschuldgläubiger von der Eintragung betroffen oder begünstigt oder ob sie für ihn rechtlich neutral ist, und ob die Eintragung auf dem Brief vermerkt wird oder nicht. Keine Eintragungen im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 GBO sind dagegen solche, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abteilung III nicht berühren. Dasselbe gilt für die Verlautbarung von Tatsachen wie die identitätswahrende Namensänderung des Berechtigten, die Richtigund Klarstellung ungenauer Eintragungsvermerke, EuroUmstellungen seit dem 31.12.2001, Vermerke über das Bestehen oder Erlöschen anderer Mithaftstellen, die nur infolge von Umbuchungen angebracht werden, die Einweisung eines anderen Rechts in einen bei der Hypothek oder Grundschuld bereits eingetragenen vorbehaltenen Rang und die Umbuchung des belasteten Grundbesitzes auf ein anderes Grundbuchblatt.

Dass es sich bei den für die Erledigung des Eintragungsersuchens notwendigen Eintragungen um Eintragungen bei den Grundschulden handelt, nimmt das Beschwerdegericht jedoch zu Unrecht an.

In dem Verfahren des freiwilligen Landtausches (§§ 103a ff. FlurbG) tritt mit dem in der Anordnung der Ausführung des unanfechtbaren Tauschplans durch die Flurbereinigungsbehörde genannten Zeitpunkt der neue Rechtszustand entsprechend den Festlegungen in dem Tauschplan ein (§ 61 Satz 2, §§ 103b, 103f Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Die Rechtsänderungen vollziehen sich außerhalb des Grundbuchs. Das Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde um Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch (§ 79 FlurbG) dient somit der Grundbuchberichtigung. Zusammen mit den sonstigen Unterlagen (s. § 80 FlurbG) ersetzt es den Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO), Eintragungsbewilligungen (§ 19 GBO), eventuell notwendige Zustimmungen Dritter und den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO. Das Grundbuchamt hat nur zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen des Eintragungsersuchens erfüllt sind, ob es alle für die beantragte Eintragung notwendigen Angaben enthält und ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen; eine inhaltliche Prüfung des Berichtigungsersuchens hat es nicht vorzunehmen.

Folge der Rechtsänderung ist hier, dass an die Stelle des einen Tauschflurstücks 48/2 das andere Tauschflurstück 10 tritt und umgekehrt (§ 68 Abs. 1 Satz 1, § 103f Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Das bedeutet, dass die Rechtsverhältnisse, die an dem jeweiligen Tauschgrundstück bestanden, sich ohne weiteres an dem anderen Tauschgrundstück fortsetzen. Dies gilt sowohl für das Eigentum als auch für dingliche Belastungen der Tauschgrundstücke.

Die Berichtigung darf ohne die Vorlage der Grundschuldbriefe erfolgen, wenn keine Eintragungen bei den Grundschulden vorzunehmen sind.

Eintragungen bei den Grundschulden erfolgen auch nicht wegen des Umstands, dass ein Flurstück nicht mehr für sie haftet.

Nach dem Tauschplan sind die Grundschulden erloschen, soweit sie an dem Flurstück 48/2 bestanden. Die Rechtsänderung trat kraft Gesetzes ein (§ 61 Abs. 2, §§ 103b, 103f Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Sie wird in den Grundbüchern dadurch dokumentiert, dass das Flurstück lastenfrei abgeschrieben und neu eingetragen wird. Nach § 46 Abs. 2 GBO gilt dies als Löschung der Grundschulden in Ansehung des Flurstücks 48/2. Ob bei dieser Form der Löschung, die einer Löschung nach § 46 Abs. 1 GBO durch Eintragung eines Vermerks, der das Erlöschen der Mithaft ausweist, in Abteilung III Spalten 57 des Grundbuchs gleichwertig ist, in dem Fall der lastenfreien Abschreibung einer noch nicht vermessenen Grundstücksteilfläche die Vorlage von Grundpfandrechtsbriefen erforderlich ist, kann offen bleiben. Der Briefvorlage bedarf es für die Dokumentation der Abschreibung im Grundbuch jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – ein Bestandteil des belasteten Grundstücks lastenfrei abgeschrieben werden soll. Bei der Abschreibung eines realen Grundstücksteils, der katastermäßig noch nicht als Flurstück ausgewiesen ist, muss das belastete Grundstück vor der Abschreibung in zwei (oder mehrere) Flurstücke geteilt werden (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 GBO). Diese erhalten jeweils eine neue laufende Nummer im Bestandsverzeichnis der Grundbücher. Das ursprüngliche Haftungsobjekt (Grundstück im Rechtssinn) existiert damit rechtlich nicht mehr. Hier ist es jedoch anders. Im Gegensatz zu der Ansicht des Beschwerdegerichts ist Belastungsgegenstand kein anderes Grundstück als vorher. Das unter der laufenden Nummer 49 im Bestandsverzeichnis von Blatt 382 eingetragene Grundstück bleibt auch nach der Abschreibung des Flurstücks 48/2 dort eingetragen. Die Grundschulden lasten unverändert auf diesem Grundstück. Dass es durch die Bestandteilsabschreibung flächenmäßig kleiner geworden ist, berührt die Eintragung in Abteilung III nicht. Auch wenn das Haftungsobjekt durch Bestandteilszuschreibung größer wird, erfolgt keine Eintragung “bei der Grundschuld”.

Die Briefvorlage ist auch nicht deshalb erforderlich, weil das Grundbuchamt ohne die Briefe die Verfügungsbefugnis der Grundschuldgläubiger nicht prüfen kann. Dieser Gesichtspunkt spielt nur bei einer auf einer Willenserklärung beruhenden Pfandentlassung und der dadurch notwendigen Löschung des Rechts eine Rolle, nicht jedoch dann, wenn die Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend den Festlegungen in einem Tauschplan ersucht.

Die Belastung des Flurstücks 10 mit den in Abteilung III unter den Nummern 6 und 7 auf Blatt 382 eingetragenen Briefgrundschulden ist dort ebenfalls nicht in den Spalten 57 zu vermerken. Der Vermerk wäre allenfalls dann anzubringen, wenn die Übertragung des Flurstücks 10 von Blatt 425 auf Blatt 382 im Grundbuch in der Weise dokumentiert würde, dass es unter einer neuen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis von Blatt 382 als selbständiges Grundstück eingetragen würde. In einem solchen Fall wären die Grundschulden zu Gesamtgrundschulden geworden, weil sie nicht nur das neue Grundstück (Flurstück 10), sondern auch weiterhin das alte, unter der laufenden Nummer 49 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück (Flurstück 48/1) belasteten (§ 1132 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB). Belastungsgegenstand wäre ein anderes Grundstück geworden. Eine solche Eintragung ist hier jedoch nicht vorzunehmen. Nach dem Tauschplan wurde ein Pfandaustausch in dem Sinn vorgenommen, dass die Grundschulden weiterhin ausschließlich an dem unter der laufenden Nummer 49 des Bestandsverzeichnisses von Blatt 382 bezeichneten Grundstück bestehen sollen. Das folgt daraus, dass das Flurstück 10 im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des Flurstücks 48/2 getreten ist. Es hat deshalb auch dessen rechtliche Stellung erlangt, also nicht die eines selbständigen Grundstücks behalten, sondern die eines Bestandteils des unter der laufenden Nummer 49 eingetragenen Grundstücks bekommen. Diesem Grundstück muss es zugeschrieben werden (§ 890 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1 Satz 1 GBO), was grundbuchtechnisch im Bestandsverzeichnis von Blatt 382 nach Maßgabe der Vorschriften in § 6 Abs. 2, 5, 6 Buchst. b und c, § 13 Abs. 1 GBV geschieht. Dass sich die in Abteilung III von Blatt 382 unter den Nummern 6 und 7 eingetragenen Grundschulden nach dem Tauschplan (ebenso nach § 1131 Abs. 1 Satz 1, 1192 Abs. 1 BGB) auf das Flurstück 10 erstrecken, wird in Abteilung III nicht vermerkt. Bei der Bestandteilszuschreibung erfolgt keine Eintragung bei der Grundschuld im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1, § 62 Abs. 1 GBO. Die Grundschuldbriefe müssen nicht vorgelegt werden.

Nach alledem ist die Briefvorlage jedenfalls dann entbehrlich, wenn wie hier ein Bestandteil des haftenden Grundstücks durch dingliche Surrogation ausgewechselt wurde, ohne dass sich darüber hinaus an den Grundschulden etwas geändert hat. Das Grundbuchamt hat somit zu Unrecht die Vorlage der Grundschuldbriefe verlangt. Es ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts anzuweisen, die Erledigung des Eintragungsersuchens nicht wegen der fehlenden Grundschuldbriefe zu verweigern.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2013 – V ZB 160/12

Die katholische Kirche im Grundbuchrecht

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Im Rahmen der Verwaltung eines Bistums wird der Ortsbischof durch den Generalvikar vertreten. Die dem Generalvikar hierzu zur Verfügung stehende kirchliche Behörde wird als Bischöfliches Ordinariat oder Generalvikariat bezeichnet. Zum Nachweis einer im Namen der Diözese abgegebenen Eintragungsbewilligung oder einer sonstigen zu einer Eintragung im Grundbuch erforderlichen Erklärung genügt die unterschriebene und mit dem Siegel des Bischöflichen Ordinariats bzw. des Generalvikariats versehene Urkunde dieser Behörde.

Die Löschung einer Eintragung erfolgt auf Antrag, § 13 GBO, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen ist, § 19 GBO. Die Bewilligung ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen, § 29 Abs. 1 S. 1 GBO. Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, § 415 Abs. 1 ZPO.

Danach ist es hier im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt die Amtsbefugnisse des Bischöflichen Ordinariats geprüft hat, dessen Siegel den beiden Löschungsbewilligungen beigedrückt war. Auch wenn die Urkunden insoweit formell nicht zu beanstanden waren, vgl. § 29 Abs. 3 GBO, wird das Grundbuchamt deshalb nicht von der Feststellung befreit, dass die Grenzen der Amtsbefugnisse eingehalten worden sind.

Unzutreffend ist hingegen der Schluss, die Generalvikare hätten sich bei Abgabe der Löschungsbewilligungen nicht des Siegels des Bischöflichen Ordinariats bedienen dürfen. Maßgeblich sind insoweit allein die Regelungen des gemäß Art. 140 GG, 137 WV von allen staatlichen Instanzen zu beachtenden Kirchenrechts.

Es ist Sache des Diözesanbischofs, die ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten, can 391 § 1 Codex Iuris Canonici (cic). Die ausführende Gewalt übt der Bischof selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch die Generalvikare aus, can 391 § 2. Die Generalvikare sind dabei und soweit ihnen Spezialmandate übertragen worden sind, can 134 § 3, Vertreter des Bischofs im Bereich der Verwaltung der Diözese, can 475 § 1, 479 § 1. Dies wird durch § 29 Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz im Erzbistum Berlin (KiVVG) vom 1. Januar 2007 nochmals klargestellt. Die Amtsbefugnisse des Generalvikars der Erzdiözese Berlin umfassen somit auch die Vertretung des Erzbistums Berlin im Grundbuchverfahren.

Die Bedenken des Grundbuchamts hinsichtlich der verwendeten Siegel sind nicht berechtigt. Die kirchliche Behörde, die dem Generalvikar als Ordinarius, can 134 § 1, bei der Verwaltung der Diözese zur Verfügung steht, trägt bei der Erzdiözese Berlin die Bezeichnung „Erzbischöfliches Ordinariat Berlin“, § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung für das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin – GO –. Sie wird von dem Generalvikar geleitet, § 1 Abs. 2 GO; ihre Befugnisse leiten sich folglich von denen des Generalvikars ab. Deutlich wird dies vor dem Hintergrund, dass diese kirchliche Behörde in anderen Diözesen Generalvikariat genannt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 der Siegelordnung des Erzbistums ist das Ordinariat befugt, ein Siegel zu benutzen. Mit diesem Siegel versehende Erklärungen des Ordinariats sind nach alledem dem Generalvikar zuzurechnen.

Kammergericht, Beschluss vom 5. Februar 2013 – 1 W 236 – 238/12, 1 Ws 236/12, 1 Ws 237/12, 1 Ws 238/12

Grundbuchberichtigungsanspruch und die noch nicht entstandene Briefgrundschuld

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Ein Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB setzt voraus, dass die eingetragene Grundschuld nicht der wahren Rechtslage entspricht. Die Beweislast trägt der Kläger, der neben der Unrichtigkeit des Grundbuchs darlegen und beweisen muss, dass er durch die Unrichtigkeit betroffen wird, mithin wahrer Inhaber des Rechts ist.

Das Grundbuch ist unrichtig, wenn der Beklagte nicht Inhaber der eingetragenen Briefgrundschuld geworden ist. Eine Briefgrundschuld entsteht gemäß §§ 873 Abs. 1, 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 1, 1117 BGB durch dingliche Einigung, Eintragung im Grundbuch, die mit der Einigung übereinstimmen muss, und Übergabe des Grundschuldbriefs.

Die notwendige Übergabe des Grundschuldbriefes richtet sich gemäß § 1192 Abs. 1 BGB nach § 1117 BGB. Nach dieser Vorschrift erwirbt der Gläubiger die Grundschuld erst mit Briefübergabe. Sofern die Übergabe durch eine Vereinbarung nach § 1117 BGB ersetzt wird, erwirbt er die Grundschuld bereits mit Eintragung in das Grundbuch.

Der Grundschuldbrief ist gemäß § 60 Abs. 1 GBO dem Grundstückseigentümer auszuhändigen, wenn nicht eine abweichende Bestimmung des Eigentümers oder des Gläubigers getroffen worden ist, § 60 Abs. 2 GBO; der Grundstückseigentümer kann den Brief anschließend gemäß § 1117 Abs. 1 BGB dem Gläubiger übergeben.Die Übergabe nach § 854 Abs. 1 BGB (Übertragung des unmittelbaren Besitzes) kann vielfältig ersetzt werden, etwa durch Übergabe kurzer Hand (§ 929 S. 2 BGB), durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB). Der Eigentümer kann auch bestimmen, dass der Brief dem Gläubiger oder einem Dritten ausgehändigt werden soll. Diese Bestimmung ist eine einseitige Erklärung, für die nur der Wille des Bestimmungsberechtigten maßgebend ist.

Gemäß § 1117 Abs, 2 BGB kann die Briefübergabe ferner durch die Vereinbarung des Eigentümers und des Gläubigers nach § 1117 Abs. 2 BGB ersetzt werden, der Gläubiger solle berechtigt sein, sich den Brief unmittelbar vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen. Die Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB ist formfrei, muss für das Grundbuchverfahren aber öffentlich beurkundet oder beglaubigt sein, §§ 60 Abs. 2, 29 Abs. 1 GBO. Ist eine Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB getroffen, so erwirbt der Gläubiger die Grundschuld schon mit der Eintragung. Hiervon zu unterscheiden ist allerdings der Fall, dass der Eigentümer (nur) die Aushändigung des Briefs an den Gläubiger beantragt. Eine solche Vereinbarung ersetzt nicht die Bestimmung gemäß § 1117 Abs. 2 BGB, kann aber in ihr enthalten sein. Bis zur Briefübergabe/Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB steht die Grundschuld dem Eigentümer als Eigentümergrundschuld zu.

Die gesetzliche Vermutung aus § 1117 Abs. 3 BGB greift im Streitfall mangels Briefbesitzes des Gläubigers nicht ein. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 930 BGB vereinbart wurde, mithin der Eigentümer den Besitz am Brief für den Gläubiger ausüben sollte.

Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB getroffen wurde. Wendet der Eigentümer ein, der Buchberechtigte sei nicht Inhaber der Grundschuld geworden sei, weil er nicht den Brief erhalten habe und auch nicht mittelbarer Besitzer des Briefes geworden, so trifft die Beweislast nach überwiegender Ansicht den Gläubiger. Seine bloße Eintragung im Grundbuch weist ihn nach dieser Auffassung nicht als Inhaber der Grundschuld aus, weil bei als Briefrechten ausgestalteten Grundpfandrechten § 891 BGB nur eingreift, wenn der Buchberechtigte zugleich der Besitzer des Briefes ist. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien darüber streiten, ob die Übergabe des Briefes durch eine Aushändigungsvereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB ersetzt wurde. Nach anderer Auffassung setzt die Anwendung des § 891 BGB den Briefbesitz nicht voraus, so dass der Eigentümer nachweisen muss, dass eine Briefübergabe nicht stattgefunden hat, der Gläubiger den Besitz des Briefes jedenfalls nicht mit Einverständnis des Eigentümers erlangt hat und dass die Übergabe nicht durch eine Aushändigungsvereinbarung ersetzt worden ist.

Der Streit kann im hier vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall offen bleiben. Auch wenn zugunsten des Beklagten, der unstreitig nie im unmittelbaren Besitz des Grundschuldbriefes war, die Vermutung des § 891 BGB eingreifen sollte, steht nach den vorgelegten Unterlagen fest, dass die unterbliebene Briefübergabe an den Beklagten nicht durch eine Aushändigungsvereinbarung ersetzt worden ist.

In der die Briefüberhabe regelnden Grundschuldbestellung wird auf § 1117 Abs. 2 BGB weder Bezug genommen noch der Inhalt dieser Vorschrift sinngemäß wiedergegeben. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten der Briefübergabe, insbesondere der Abtretung des Herausgabeanspruchs an einen Dritten oder der Vereinbarung eines Besitzkonstituts, hätte es insoweit einer eindeutigen Regelung bedurft, da andernfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könnte, ob die Grundschuld bereits mit der Eintragung zugunsten des Gläubigers entstanden ist.

Die vom Eigentümer in der Grundschuldbestellung getroffene Bestimmung, wonach der Grundschuldbrief Herrn W… E… auszuhändigen ist, stellt keine Aushändigungsvereinbarung i.S.v. § 1117 Abs. 2 BGB dar. Ihr lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass der beklagte Gläubiger sich den Brief aushändigen lassen dürfen sollte. Dies würde voraussetzen, dass der in der Urkunde ausdrücklich benannte Herr E… bei der Aushändigung des Briefes den Gläubiger vertreten sollte. Die Urkunde enthält jedoch insoweit keinerlei Hinweise auf den Beklagten bzw. Gläubiger. Ein solches Ergebnis lässt sich der Grundschuldbestellungsurkunde auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen; vom Wortlaut gedeckt und naheliegend ist allein das Verständnis, dass der Grundschuldbrief an den den Eigentümer bei der Grundschuldbestellung vertretenden Herrn E… gerade in seiner Eigenschaft als Vertreter des Eigentümers ausgehändigt werden sollte. Da die Aushändigung an den Eigentümer der Regel entspricht (§ 60 Abs. 1 GBO) und der Eigentümer durch Herrn E… vertreten wurde, hätte es im Hinblick auf die weitreichenden Rechtsfolgen einer Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB in der Urkunde mindestens ansatzweise zum Ausdruck kommen müssen, wenn Herr E… in Bezug auf die Entgegennahme des Briefes nach dem Willen des Eigentümers nicht für diesen, sondern für den Gläubiger handeln sollte.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 U 90/11

Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks ins Grundbuch

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Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch kann bei fehlender Bewilligung des Buchberechtigten in entsprechender Anwendung von § 899 Abs. 2 BGB (i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO) nur im Wege der einstweiligen Verfügung erzwungen werden.

Die Eintragung eines Vermerks über die Rechtshängigkeit eines Zivilprozesses über das Eigentum oder ein im Grundbuch eingetragenes Recht an einem Grundstück ist im Gesetz nicht vorgesehen; seine Zulässigkeit ist jedoch im Hinblick auf § 325 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 892 Abs. 1 BGB nahezu einhellig anerkannt.

Umstritten ist jedoch, auf welche Weise die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch gegen den Willen des Betroffenen bewirkt werden kann.

Nach überwiegender Meinung genügt in entsprechender Anwendung von § 22 GBO der gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO zu führende Nachweis, dass ein dinglicher Anspruch, der die im Grundbuch verzeichnete Rechtsposition betrifft, rechtshängig geworden ist. Im Gegensatz zum Widerspruch gemäß § 899 Abs. 2 BGB sei Anknüpfungspunkt des guten Glaubens beim Rechtshängigkeitsvermerk nicht die materielle Rechtslage, sondern allein die Rechtshängigkeit eines Prozesses. Der Rechtshängigkeitsvermerk sei daher ein Sicherungsmittel von wesentlich geringerem Gewicht. Faktisch werde der im Grundbuch eingetragene Berechtigte nach Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in seiner Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück zwar stark eingeschränkt. Die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts für den wahren Berechtigten wiege aber schwerer als die nur zeitlich beschränkte Beeinträchtigung des Buchberechtigten.

Nach anderer Auffassung erfordert die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks bei fehlender Bewilligung das Vorliegen einer einstweiligen Verfügung. Ein Rechtshängigkeitsvermerk habe für den Betroffenen faktisch die gleiche Wirkung wie ein Widerspruch, da er in aller Regel einer Veräußerung oder einer Belastung des Grundstücks zur Sicherung einer Kreditaufnahme entgegenstehe. Dieser schwere Eingriff in Form der faktischen Grundbuchsperre zu Lasten des Eingetragenen sei nach der von dem Gesetzgeber in § 899 BGB getroffenen Wertung erst dann berechtigt, wenn ein Gericht geprüft und bejaht habe, dass die Begründetheit des Hauptsacheanspruchs jedenfalls glaubhaft gemacht wurde.

Die zweite Meinung ist zutreffend. Bei fehlender Bewilligung kann die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in entsprechender Anwendung von § 899 Abs. 2 BGB (i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO) nur im Wege der einstweiligen Verfügung erzwungen werden.

Eine Eintragung in das Grundbuch erfordert die Eintragungsbewilligung des Betroffenen. Diese kann durch den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch öffentliche Urkunde oder durch eine einstweilige Verfügung ersetzt werden. Die Rechtshängigkeit eines dinglichen Anspruchs, der eine im Grundbuch verzeichnete Rechtsposition betrifft, führt nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. Daher genügt für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks allein der Nachweis der Rechtshängigkeit nicht. Vielmehr muss angesichts der inhaltlichen Nähe von Rechtshängigkeitsvermerk und Widerspruch (§ 899 Abs. 1 BGB) die vom Gesetzgeber in § 899 BGB für die Eintragung eines Widerspruchs getroffene Wertung auch für den Rechtshängigkeitsvermerk gelten. Nur die einstweilige Verfügung ist daher geeignet, die Eintragungsbewilligung zu ersetzen. Eine solche ist von dem Prozessgericht zu erlassen, wenn das Bestehen des rechtshängigen Anspruchs glaubhaft gemacht worden ist; einer Glaubhaftmachung der Gefährdung der Rechte des Klägers bedarf es dagegen nicht (vgl. § 899 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Widerspruch und Rechtshängigkeitsvermerk haben ähnliche rechtliche Wirkungen. Nach § 265 Abs. 1 ZPO schließt ein über ein Recht an einem Grundstück anhängiger Rechtsstreit nicht das Recht der Partei aus, das Grundstück zu veräußern. Allerdings wirkt ein Urteil gemäß § 325 Abs. 1 und 2 ZPO gegen einen Dritten, der nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger geworden ist, sofern er die Rechtshängigkeit gekannt hat. Durch die Eintragung der Rechtshängigkeit sichert sich die klagende Partei also die Rechtskrafterstreckung gegenüber dem Rechtsnachfolger des Buchberechtigten. Damit kommt dem Rechtshängigkeitsvermerk eine ähnliche Wirkung wie dem Widerspruch zu, mit dessen Eintragung sich die klagende Partei gegen einen Verlust und gegen eine Beeinträchtigung ihrer materiellen Rechtsstellung sichert.

Widerspruch und Rechtshängigkeitsvermerk haben für den verklagten Buchberechtigten auch faktisch dieselben Auswirkungen. Mit einem solchen Vermerk im Grundbuch wird in aller Regel weder die Veräußerung noch eine Belastung zur Sicherung einer Kreditaufnahme gelingen. Aus diesem Grunde ist bereits in den Motiven zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches eine Vorschrift, die auf den bloßen Antrag hin die Eintragung der Rechtshängigkeit zuließe, als “höchst gefährlich” bezeichnet worden, “weil sie den Beklagten bei offenbarem Ungrunde der Klage den mit der Rechtshängigkeitseintragung verbundenen Nachtheilen preisgeben, nicht selten kreditlos machen und dadurch dem Ruine entgegenführen könnte”.

Der Umstand, dass es Situationen gibt, in denen die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs nicht gelingt und daher eine einstweilige Verfügung nicht ergeht, rechtfertigt es nicht, für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks geringere Voraussetzungen aufzustellen. Angesichts der gesetzlichen Wertung kann die Folge nur sein, dass in einem solchen Fall kein Sicherungsmittel eingetragen werden darf. Im Übrigen würde der gesetzlich geregelte Widerspruch bedeutungslos, wenn die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks nur an den Nachweis der Rechtshängigkeit gebunden wäre. Denn dann würde der Kläger dem Rechtshängigkeitsvermerk regelmäßig den Vorzug vor der schwieriger zu bewirkenden Eintragung eines Widerspruchs geben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2013 – V ZB 83/12

Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch

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Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch kann bei fehlender Bewilligung des Buchberechtigten in entsprechender Anwendung von § 899 Abs. 2 BGB (i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO) nur im Wege der einstweiligen Verfügung erzwungen werden.

Die Eintragung eines Vermerks über die Rechtshängigkeit eines Zivilprozesses über das Eigentum oder ein im Grundbuch eingetragenes Recht an einem Grundstück ist im Gesetz nicht vorgesehen; seine Zulässigkeit ist jedoch im Hinblick auf § 325 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 892 Abs. 1 BGB nahezu einhellig anerkannt.

Umstritten ist jedoch, auf welche Weise die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch gegen den Willen des Betroffenen bewirkt werden kann.

Nach überwiegender Meinung genügt in entsprechender Anwendung von § 22 GBO der gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO zu führende Nachweis, dass ein dinglicher Anspruch, der die im Grundbuch verzeichnete Rechtsposition betrifft, rechtshängig geworden ist. Im Gegensatz zum Widerspruch gemäß § 899 Abs. 2 BGB sei Anknüpfungspunkt des guten Glaubens beim Rechtshängigkeitsvermerk nicht die materielle Rechtslage, sondern allein die Rechtshängigkeit eines Prozesses. Der Rechtshängigkeitsvermerk sei daher ein Sicherungsmittel von wesentlich geringerem Gewicht. Faktisch werde der im Grundbuch eingetragene Berechtigte nach Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in seiner Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück zwar stark eingeschränkt. Die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts für den wahren Berechtigten wiege aber schwerer als die nur zeitlich beschränkte Beeinträchtigung des Buchberechtigten.

Nach anderer Auffassung, der sich in der Vorinstanz auch das Oberlandesgericht Nürnberg angeschlossen hat, erfordert die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks bei fehlender Bewilligung das Vorliegen einer einstweiligen Verfügung. Ein Rechtshängigkeitsvermerk habe für den Betroffenen faktisch die gleiche Wirkung wie ein Widerspruch, da er in aller Regel einer Veräußerung oder einer Belastung des Grundstücks zur Sicherung einer Kreditaufnahme entgegenstehe. Dieser schwere Eingriff in Form der faktischen Grundbuchsperre zu Lasten des Eingetragenen sei nach der von dem Gesetzgeber in § 899 BGB getroffenen Wertung erst dann berechtigt, wenn ein Gericht geprüft und bejaht habe, dass die Begründetheit des Hauptsacheanspruchs jedenfalls glaubhaft gemacht wurde.

Die zweite Meinung ist zutreffend. Bei fehlender Bewilligung kann die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in entsprechender Anwendung von § 899 Abs. 2 BGB (i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO) nur im Wege der einstweiligen Verfügung erzwungen werden.

Eine Eintragung in das Grundbuch erfordert die Eintragungsbewilligung des Betroffenen. Diese kann durch den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch öffentliche Urkunde oder durch eine einstweilige Verfügung ersetzt werden. Die Rechtshängigkeit eines dinglichen Anspruchs, der eine im Grundbuch verzeichnete Rechtsposition betrifft, führt nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. Daher genügt für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks allein der Nachweis der Rechtshängigkeit nicht. Vielmehr muss angesichts der inhaltlichen Nähe von Rechtshängigkeitsvermerk und Widerspruch (§ 899 Abs. 1 BGB) die vom Gesetzgeber in § 899 BGB für die Eintragung eines Widerspruchs getroffene Wertung auch für den Rechtshängigkeitsvermerk gelten. Nur die einstweilige Verfügung ist daher geeignet, die Eintragungsbewilligung zu ersetzen. Eine solche ist von dem Prozessgericht zu erlassen, wenn das Bestehen des rechtshängigen Anspruchs glaubhaft gemacht worden ist; einer Glaubhaftmachung der Gefährdung der Rechte des Klägers bedarf es dagegen nicht (vgl. § 899 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Widerspruch und Rechtshängigkeitsvermerk haben ähnliche rechtliche Wirkungen. Nach § 265 Abs. 1 ZPO schließt ein über ein Recht an einem Grundstück anhängiger Rechtsstreit nicht das Recht der Partei aus, das Grundstück zu veräußern. Allerdings wirkt ein Urteil gemäß § 325 Abs. 1 und 2 ZPO gegen einen Dritten, der nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger geworden ist, sofern er die Rechtshängigkeit gekannt hat. Durch die Eintragung der Rechtshängigkeit sichert sich die klagende Partei also die Rechtskrafterstreckung gegenüber dem Rechtsnachfolger des Buchberechtigten. Damit kommt dem Rechtshängigkeitsvermerk eine ähnliche Wirkung wie dem Widerspruch zu, mit dessen Eintragung sich die klagende Partei gegen einen Verlust und gegen eine Beeinträchtigung ihrer materiellen Rechtsstellung sichert.

Widerspruch und Rechtshängigkeitsvermerk haben für den verklagten Buchberechtigten auch faktisch dieselben Auswirkungen. Mit einem solchen Vermerk im Grundbuch wird in aller Regel weder die Veräußerung noch eine Belastung zur Sicherung einer Kreditaufnahme gelingen. Aus diesem Grunde ist bereits in den Motiven zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches eine Vorschrift, die auf den bloßen Antrag hin die Eintragung der Rechtshängigkeit zuließe, als “höchst gefährlich” bezeichnet worden, “weil sie den Beklagten bei offenbarem Ungrunde der Klage den mit der Rechtshängigkeitseintragung verbundenen Nachtheilen preisgeben, nicht selten kreditlos machen und dadurch dem Ruine entgegenführen könnte”.

Der Umstand, dass es Situationen gibt, in denen die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs nicht gelingt und daher eine einstweilige Verfügung nicht ergeht, rechtfertigt es nicht, für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks geringere Voraussetzungen aufzustellen. Angesichts der gesetzlichen Wertung kann die Folge nur sein, dass in einem solchen Fall kein Sicherungsmittel eingetragen werden darf. Im Übrigen würde der gesetzlich geregelte Widerspruch bedeutungslos, wenn die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks nur an den Nachweis der Rechtshängigkeit gebunden wäre. Denn dann würde der Kläger dem Rechtshängigkeitsvermerk regelmäßig den Vorzug vor der schwieriger zu bewirkenden Eintragung eines Widerspruchs geben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2013 – V ZB 83/12

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