Die Eintragungsbewilligung “In dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude dürfen keine Dirnenpensionen eingerichtet und betrieben werden. Die Wohnräume dürfen nicht an Bardamen oder Personen überlassen werden, welche der Unzucht nachgehen bzw. häufig wechselnden Geschlechtsverkehr ausüben.” verstößt gegen den sachenrechtlichen und grundbuchverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat es dabei dahinstehen lassen, ob das Grundbuch bereits wegen der dortigen Eintragung als solcher unrichtig, da zu unbestimmt ist. Für den Eintragungsvermerk als solchen genügt die gesetzliche Bezeichnung des Rechts, wenn diese den wesentlichen Rechtsinhalt kennzeichnet. Bei Rechten dagegen, die – wie das bei einer Grunddienstbarkeit der Fall ist – einen verschiedenartigen Inhalt haben können, ist eine nähere, zumindest schlagwortartige Bezeichnung für den Eintragungsvermerk notwendig. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass in der von der beklagten Stadt zitierten Entscheidung eines weiteren Senats des OLG Karlsruhe die Dienstbarkeit im Grundbuch lediglich mit den Worten “wegen Verwendung des Grundstücks” umschrieben worden war und dies für den Eintragungsvermerk als ausreichend erachtet wurde. Die dortige Dienstbarkeit wegen Verwendung betraf jedoch insbesondere ein allumfassendes Gewerbeverbot und der seinerzeit zuständige Senat hat solche generellen Verbote von der Untersagung einzelner konkreter Handlungen (dortiges Gegenbeispiel: Verkauf von Bier, Benzin und Gas) abgegrenzt.
Das hier formulierte Verbot erscheint jedoch eher speziell und auf eine konkrete Konstellation bezogen zu sein. Denn es ist nicht eine bestimmte Tätigkeit generell verboten. Insbesondere ist nicht die Vermietung generell verboten, sondern nur an bestimmte Personen. Auch die gewerbliche Nutzung ist nicht generell verboten, sondern nur der Betrieb einer “Dirnenpension”.
Die Eintragungsbewilligung ist nicht ausreichend bestimmt.
Es ist allgemein anerkannt, dass bei Dienstbarkeiten nicht nur die Eintragung im Grundbuch als solche hinreichend bestimmt sein muss, sondern auch die zu Grunde liegende Eintragungsbewilligung. Denn das im Grundbuch einzutragende Recht muss nach Art und Inhalt bestimmt sein. Gesetzlich typisierte Rechte (z.B. Nießbrauch) sind durch Bezugnahme auf das Gesetz genügend bestimmt. Erlaubt das Gesetz unterschiedliche Ausgestaltungen, muss die Eintragung sie hinreichend genau spezifizieren, so insbesondere bei Dienstbarkeiten. Unbestimmtheit liegt vor, wenn das Recht in einem wesentlichen Punkt so unklar ist, dass die Bedeutung des Eingetragenen auch bei zulässiger Auslegung nicht feststellbar ist. Auch Grundbucheintragungen sind der Auslegung fähig. Die allgemeinen Auslegungsgrundsätze müssen hierbei jedoch den Besonderheiten des Grundbuchverkehrs angepasst werden. Gerade weil der Grundbuchinhalt die objektive Rechtsscheinbasis im Rahmen der §§ 892, 893 liefert, muss der maßgebliche Sinn des Grundbuchinhaltes ohne weiteres für jedermann erkennbar sein. Unter diesen Umständen kann die Auslegung der Eintragung nicht davon abhängen, was gerade die Parteien der Eintragung gewollt haben. Für die Auslegung einer Grundbucheintragung ist maßgebend, was Wortlaut und Sinn für einen vernünftigen und unbefangenen Dritten als nächstliegende Bedeutung des Eintrags und der darin zulässigerweise in Bezug genommenen Unterlagen ergeben. Dabei ist auch die Eintragungszeit zu berücksichtigen. Die Umstände aus der Entstehungsgeschichte einer Grundstücksbelastung sind allerdings nur dann für die Auslegung verwertbar, wenn sie aus den Eintragungsunterlagen erkennbar sind. Sonstige außerhalb des Grundbuchs selbst und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung liegende Umstände dürfen zur Ermittlung des Grundbuchinhalts nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Der maßgebliche Sinn des Grundbucheintrags bestimmt sich für jedermann nach den beschriebenen Grundsätzen einer objektiven Auslegung. Ein dingliches Recht kann deshalb zwischen den Parteien der Einigung über seine Bestellung keinen anderen Sinn haben als den, der auch für Dritte maßgebend ist .
Nicht möglich ist es, die Eintragungsbewilligung im Rahmen einer geltungserhaltenden Reduktion soweit genügen zu lassen, als die Eintragung vorgenommen werden könnte und der Inhalt eintragungsfähig wäre. Vielmehr müssen die Eintragung und die Eintragungsbewilligung deckungsgleich sein (Grundsatz der Deckungsgleichheit).
Gemessen daran ist der Inhalt der Eintragungsbewilligung in weiten Teilen und damit insgesamt zu unbestimmt. Eine Teileintragung aufgrund des möglicherweise hinreichend bestimmten ersten Satzes der Eintragungsbewilligung scheidet aus.
Soweit im ersten Satz der Eintragungsbewilligung “Dirnenpensionen” angesprochen sind, so bestehen insoweit erhebliche Auslegungsschwierigkeiten. Es kann jedoch dahinstehen, ob noch hinreichend klar wird, ob das bloße Wohnen der Prostituierten oder nur dort ausgeübte entgeltliche Sexdienstleistungen oder beides untersagt werden soll.
Es kann offen bleiben, ob die vom Landgericht vorgenommene Gleichsetzung der “Dirnenpension” mit einem Bordell zutreffend bzw. nächstliegend im Sinne der o.g. Rechtsprechung ist. Oftmals werden Dirnenpensionen als bordellartige Betriebe angesehen. Im Vergleich zum gewöhnlichen Bordell tritt bei der Dirnenpension der Wohnzweck der Nutzung u.U. stärker hervor. Insoweit wird bisweilen von einem “Wohnheim für Prostituierte” gesprochen, in dem der Wohnzweck nicht völlig in den Hintergrund tritt.
Im Duden-Wörterbuch findet sich der Begriff nicht. Nach dem Wortlaut des Begriffs der “Dirnenpension” kommt auch in Betracht, dass Prostituierte dort wirklich nur nächtigen und in diesen Räumlichkeiten nicht ihrer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen. Dies würde in concreto insbesondere vor dem Hintergrund Sinn machen, dass Prostitution in der unmittelbar benachbarten Straße ausdrücklich erlaubt ist und die Pension daher – insbesondere den von außerhalb angereisten – Prostituierten als arbeitsortnahe Schlaf- und Erholungsstätte dienen könnte.
Es mag sein, ist aber nicht objektiv ermittelbar, dass Zweck der Grunddienstbarkeit sein sollte, jene Begleiterscheinungen der Prostitution zu unterbinden, die nach dem seinerzeit geltenden strengen Strafrechtsvorschriften nicht ohnehin verboten waren. Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage, die bis zum November 1973 fortbestand, war die Unterhaltung eines Bordells oder eines bordellartigen Betriebes grundsätzlich nach § 180 Abs. 2 StGB als Kuppelei strafbar. Die Einrichtung oder der Betrieb einer Dirnenpension, in der Sex gegen Entgelt feilgeboten wird, wäre demnach strafbar gewesen. Die beklagte Stadt hätte unter Zuhilfenahme der Strafverfolgungsbehörden oder durch ordnungspolizeiliches Einschreiten derartige Etablissements verhindern können. Grundsätzlich nicht strafbar – und daher aus damaliger Sicht der Stadt möglicherweise regelungsbedürftig – war jedoch nach § 180 Abs. 3 StGB die Vermietung eines Raumes an eine Prostituierte.
Jedenfalls der zweite Satz der Eintragungsbewilligung ist zu unbestimmt.
Aus ihm kann nicht klar entnommen werden, was er im einzelnen verbieten will. Den Formulierungen kann nicht klar entnommen werden, dass lediglich Personen, die der Prostitution nachgehen, nicht als Wohnraummieter in Betracht kommen.
Hinsichtlich der dort genannten “Bardamen” ist schon nicht klar, ob sich der Relativsatz überhaupt auf sie bezieht. Es ist also nicht klar, ob dort lediglich das Verbot der Vermietung an Bardamen im allgemeinen, oder nur an Bardamen, “welche der Unzucht nachgehen bzw. häufig wechselndem Geschlechtsverkehr ausüben”, geregelt werden soll. Der Begriff “Bardame” als solcher kann jedenfalls nicht mit dem der “Prostituierten” gleichgesetzt werden.
Die zweite Alternative des zweiten Satzes der Eintragungsbewilligung spricht allgemein von Personen, auf die sich der genannte Relativsatz aus grammatikalischen Sicht eindeutig bezieht. Der Inhalt dieses Relativsatzes ist jedoch nicht klar bestimmbar.
Aus dem ersten Teil des Relativsatzes (“der Unzucht nachgehen”) ergibt sich nicht eindeutig, dass damit Prostitution gemeint ist. Genauso gut kann auch anderes – in welcher Hinsicht und von wem auch immer – als anstößig empfundenes Sexualverhalten gemeint sein.
Es ist dort nicht ausdrücklich von “gewerblicher Unzucht” die Rede. Eine solche inhaltliche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Sinnzusammenhang. Zweifelsohne fiel zur Zeit der Eintragung unter den Oberbegriff der “Unzucht” auch die Prostitution. Der Begriff der “Unzucht” erschöpfte sich jedoch nicht hierauf.
Der Begriff “Unzucht” wurde in dem 1960er Jahren noch häufig vom Gesetzgeber verwendet. In § 180 StGB (früher: Kuppelei, später: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) wurde die Begrifflichkeit “Unzucht” im November 1973 durch den Begriff der “sexuellen Handlung” ersetzt. Das gleiche gilt für den im Jahr 1994 gänzlich abgeschafften § 175 StGB (Homosexuelle Handlungen).
Unter Unzucht verstand die Rechtspraxis damals eine sexuelle Handlung, wenn sie “dem normalen, gesunden Durchschnittsempfinden der Gesamtheit in geschlechtlicher Beziehung widerspricht”, wobei “die Ansichten einzelner oder kleinerer Gruppen, die nach der einen oder anderen Seite von dieser Norm abweichen, insoweit nicht maßgebend” sein sollten. So war es beispielsweise lange Zeit höchstrichterliche Rechtsprechung, dass selbst der Koitus zwischen Verlobten Unzucht darstellen könne.
Es ist also weder sprachlich noch vom Sinnzusammenhang her ausgeschlossen, sondern naheliegend, dass beispielsweise die Vermietung an Personen, die außerehelichen Sexualkontakt haben oder Sexualpraktiken abweichend vom – ohnehin nicht feststellbaren – “Mainstream” pflegen, durch die Dienstbarkeit verboten werden sollte. Klar zum Ausdruck kommt dies freilich nicht, da die Formulierung der Unzucht “nachgehen” auf einen Dauerzustand und denkbar, aber nicht notwendig und auch nicht nächstliegend auf eine berufliche Befassung schließen lässt.
Die zweite Alternative des Relativsatzes im zweiten Satz der Eintragungsbewilligung ist gänzlich unklar. Insbesondere gibt es keine klare Definition für “Personen mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr”. Es ist unklar, ob damit Prostitution oder Promiskuität angesprochen ist.
Richtig ist zwar, dass bisweilen der Begriff “Prostituierte”, mit dem Begriff “Person mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr/Geschlechtspartner” gleichgesetzt worden ist. Das Landgericht verweist insoweit auch auf eine Entscheidung des BFH, in der diese Begrifflichkeit in der Tat mit “Prostituierte” synonym verwandt worden scheint. Die Abkürzung “hwG-Person” taucht mit der Erklärung “Person mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr” sogar im “Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache” von Kirchner auf. Das Duden-Wörterbuch erläutert die “HwG-Person” als “Person mit häufig wechselndem Geschlechtspartner, besonders Prostituierte” und das “HwG-Mädchen” jedoch einfach nur als “Prostituierte”.
Ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt findet sich in § 13 Abs. 2 des mittlerweile aufgehobenen Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23.07.1953, wonach der behandelnde Arzt es dem Gesundheitsamt zu melden hatte, wenn als Ansteckungsquelle eine Person angegeben wurde, “bei welcher der dringende Verdacht auf Geschlechtsverkehr mit häufig wechselnden Partnern” bestand. Dieser Personenkreis erschöpft sich nach dem Gesetzeswortlaut keineswegs auf “Prostituierte”. Ein zu diesem Gesetz ergangener Erlass des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg vom 01.09.1954 spricht insoweit “von Dirnen und sonstigen Personen mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr”.
Bereits in der behördlichen Praxis der Weimarer Republik wurden aufgrund des Vorläufergesetzes (Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18.02.1927) entsprechende “hwG-Listen” (Behördenjargon) geführt. Dies hat den Hintergrund des § 4 Abs. 1 des genannten Reichsgesetzes, da die Gesundheitsämter befugt waren, von allen Personen, die dringend verdächtig waren, geschlechtskrank zu sein und Geschlechtskrankheiten weiterzuverbreiten, wiederholt Gesundheitszeugnisse anzufordern. Auch promiskuitive Menschen ohne die Absicht, mit sexuellen Handlungen finanziellen Gewinn zu erzielen, konnten unter Beobachtung der Gesundheitsämter stehen. Vor 1927 war die Kontrolle der Prostitution ausschließlich bei der “Sittenpolizei” angesiedelt, bei der (weniger weit reichende) “Dirnenlisten” geführt worden waren.
Unter Promiskuität (lat. promiscuus = gemischt) versteht man ein Sexualverhalten, welches durch häufige Partnerwechsel gekennzeichnet ist. Das Duden-Wörterbuch spricht vom “Geschlechtsverkehr mit beliebigen, häufig wechselnden Partnern”.Sowohl Männer als auch Frauen können promiskuitiv sein. Es gibt kein einheitliches Verständnis dafür, ab welcher Partneranzahl innerhalb eines bestimmten Zeitraums von Promiskuität gesprochen werden kann. Was unter einem promiskuitiven Verhalten zu verstehen ist, hängt nicht zuletzt von der umgebenden Gesellschaft beziehungsweise Kultur ab.
Aus alldem wird nicht klar, ob lediglich die Vermietung der Wohnräume an Prostituierte verboten ist oder auch die Vermietung der Wohnräume an sonstige Personen mit außerehelichen Sexualkontakten bzw. häufig wechselnden Geschlechtspartnern. Für den Dienstbarkeitsberechtigten mag der Nachweis der Prostitution häufig schwierig sein. Es kann durchaus naheliegend sein, dass zur Vermeidung von Nachweisproblemen insbesondere der S. 2 der Eintragungsbewilligung in der Hoffnung aufgenommen wurde, dass der Umstand “häufig” wechselnder Geschlechtspartner einfacher zu belegen sei, als der Umstand, dass im Zusammenhang mit Sexualkontakten ein Entgelt verlangt worden sei.
Die in der Eintragungsbewilligung verwendete Formulierung, die “Wohnräume … dürfen nicht an … überlassen” lässt überdies nicht eindeutig erkennen, ob auch die Vermietung der Wohnungen an die genannten Personen verboten sein soll, wenn diese ihrer (sei es beruflich, sei es freizeitlich motivierten) Tätigkeit an anderer Stelle nachgehen.
Es kann dahinstehen, ob sich der Grundbuchberichtigungsanspruch auch im Zusammenhang damit ergibt, dass das “Rechtsschutzbedürfnis” für die Herleitung von Rechten aus der Grunddienstbarkeit angesichts des öffentlich-rechtlichen Verbots der Prostitution fehle bzw. insoweit der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe.
Dieser von Amts wegen zu prüfende Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bzw. der Verwirkung kann auch nicht umgekehrt dem Grundbuchberichtigungsanspruch entgegengesetzt werden. Obschon unverjährbar (§ 898 BGB), kann der Berichtigungsanspruch verwirkt sein (§ 242 BGB).
Dies kommt im allgemeinen dann in Betracht, wenn sich der Schuldner des Grundbuchberichtigungsanspruchs wegen der Untätigkeit seines Gläubigers (dem das Bestehen des Anspruchs bewusst sein muss) über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Da aber das dingliche Recht selbst nicht der Verwirkung unterliegt, muss auch die Annahme einer Verwirkung seiner dinglichen Durchsetzungsansprüche auf Extremfälle beschränkt bleiben, da diese ja auf eine inhaltliche Schmälerung des dinglichen Rechts selbst hinausläuft. Im Falle des Grundbuchberichtigungsanspruchs kommt hinzu, dass das mit der Verwirkung verbundene langfristige Auseinanderfallen von Buchstand und Rechtslage jedenfalls nicht wünschenswert ist. Die Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs bedeutet nicht schon deshalb ein venire contra factum proprium, weil der Berichtigungsberechtigte die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch seine Eintragungsbewilligung selbst mit veranlasst hat.
Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere die Rechtsvorgänger des Klägers den Grundbuchberichtigungsanspruch kannten und dennoch über einen langen Zeitraum hinweg nichts unternahmen, bestehen nicht, zumal die Duldung hier allenfalls in dem – ggf. auch anderweitig motivierten – Unterlassen der entsprechenden Vermietung bzw. Gewerbetätigkeit zu sehen wäre und sich die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Berichtigungsanspruch ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für einen Laien nur schwierig beantworten lassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 20. August 2013 – 12 U 41/13